0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2012 durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I. S 2983) mit der Nummer 321 eingeführt worden. Eine Vorgängerregelung existierte nicht.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 die Nummerierung der Vorschrift geändert (§ 408). Mit den neuen Kapiteln 11 und 12 werden die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Die bisherigen §§ 314 bis 330 werden die §§ 401 bis 417. Durch die neu eingefügten Kapitel wird die Norm an den neuen Regelungsstandort verschoben.
Rz. 1b
Art. 83 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat das 15. Kapitel neu gefasst und die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 ohne inhaltliche Änderungen an den neuen Standort (407) verschoben. Die Neufassung des 15. Kapitels dient ausschließlich der Korrektur mehrerer redaktioneller Versehen aufgrund sich überschneidender Gesetzgebungsverfahren.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Norm ordnet die Weitergeltung verschiedener Vorschriften der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung an, in denen die Inhalte der Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) nach § 137f Abs. 2 geregelt waren und zwar für die Krankheitsbilder Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen als Voraussetzung für deren Zulassung nach § 137g.
Bis zum 31.12.2011 empfahl der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) gemäß § 137f Abs. 2 Satz 1 dem Bundesministerium für Gesundheit für die Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 (RSAV) Anforderungen an die Ausgestaltung der strukturierten Behandlungsprogramme. Seit dem 1.1.2012 hat der GBA gemäß § 137 Abs. 2 i. d. F. d. GKV-VStG jedoch nicht mehr Empfehlungen für die RSAV auszusprechen, sondern Richtlinien zu Anforderungen an die Ausgestaltung der strukturierten Behandlungsprogramme zu erlassen.
Zum 1.1.2012 wurden gleichzeitig die §§ 28b, 28c, und 28e und § 28g RSHA aufgehoben und § 28d und § 28f RSAV geändert. Bis zum Inkrafttreten entsprechender Richtlinien des GBA ordnet § 321 die Weitergeltung der bis zum 31.12.2011 geltenden Vorschriften der RSAV an.
2 Rechtspraxis
2.1 Fortgeltung der Vorschriften der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung i. d. F. bis zum 31.12.2011
Rz. 3
Satz 1 ordnet die Weitergeltung der in den §§ 28b Abs. 1, 28c, 28e RSAV sowie den Anlagen der RSAV geregelten Anforderungen für die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen für Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen bis zum Inkrafttreten der für die jeweilige Krankheit geltenden Richtlinien des GBA an (vgl. zu den bereits in Kraft getretenen Richtlinien Rz. 7f.). § 28b RSAV regelte die Anforderungen an eine Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 28c RSAV enthielt Anforderungen an durchzuführende Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 28e RSAV enthielt Regelungen über die Schulung von Versicherten und Leistungserbringern gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4. Der Verweis auf die Anlage der RSAV bezieht sich auf die Vorgaben, die dort für die Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für die verschiedenen Erkrankungen gemacht werden.
Rz. 4
Satz 2 ordnet die Weitergeltung der in den §§ 28d RSAV (Voraussetzungen und Verfahren der Einschreibung eines Versicherten in ein die DMP gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) und 28f RSAV (Anforderungen an die Dokumentation nach § 137 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5) RSAV in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung an, soweit diese auf die in Satz 1 genannten Anforderungen verweisen.
Rz. 5
Satz 3 bezieht sich auf die Weitergeltung der in § 28f Abs. 1 Nr. 3 RSAV und Abs. 1a RSAV und § 28g RSAV geregelten Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen.
Rz. 6
Satz 4 ordnet die Weitergeltung der in § 28g RSAV geregelten Anforderungen an die Evaluation der DMP gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 an.
2.2 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Abs. 2
Rz. 7
Der GBA hat mit Beschluss v. 16.2.2012 für die Krankheitsbilder Brustkrebs, Asthma Bronchiale und COPD eine Richtlinie zur Regelung der Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137 Abs. 2 beschlossen (DMP-Richtlinie/DMP-RL, in Kraft getreten am 18.7.2012, BAnz AT 18.7.2012, B3). Es handelt sich dabei inhaltlich weitestgehend um vonseiten des GBA bereits beschlossene Empfehlungen für das Bundesministerium für Gesundheit, die aber von diesem nicht mehr in die RSAV übernommen wurden. Zu beachten ist, dass das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen s...