2.1 MDK (Abs. 1)
Rz. 7
Für die MDK gelten die §§ 275 bis 283 in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung weiter (Satz 1). Die Vorschriften sind bis zum Ende des Monats anzuwenden, in dem die Aufsichtsbehörde die Satzung des neu errichteten MD (§ 278 Abs. 1) genehmigt (§ 412 Abs. 1 Satz 4). § 275 Abs. 1c und 5, § 276 Abs. 2 und 4 und § 281 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung sind von der weiteren Anwendbarkeit ausgeschlossen, um einen Konflikt mit der Regelung in Satz 3 zu vermeiden.
Rz. 8
Für die Anwendung der weiterhin geltenden Vorschriften bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die am 31.12.2019 bestehenden Organe der MDK zuständig (Satz 2). Damit ist ein Kompetenzkonflikt mit den Organen der neu errichteten MD ausgeschlossen, die sich schon vor diesem Zeitpunkt konstituieren.
Rz. 9
Von dem ab 1.1.2020 geltenden Recht sind folgende Vorschriften bereits vor der organisatorischen Umstellung anzuwenden:
(Satz 3).
Rz. 10
Die Krankenhausabrechnungs- und Strukturprüfung (§§ 275c, 275d) sind auch vor der organisatorischen Umstellung umlagefinanziert (Satz 4). Rechtsgrundlage ist die bis zum 31.12.2019 geltende Fassung des § 281 Abs. 1.
2.2 MDS (Abs. 2)
Rz. 11
Für den MD des GKV-Spitzenverbandes (MDS) und den GKV-Spitzenverband gelten die §§ 275 bis 283 und 413 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung bis zum 31.12.2021 fort (Satz 1). Ausgenommen ist lediglich § 275 Abs. 5 (gutachterliche Tätigkeit). Zuständig sind die bisherigen Organe (Stand: 31.12.2019).
Rz. 12
Die §§ 275 Abs. 5 (gutachterliche Tätigkeit), 275c (Abrechnungsprüfungen in Krankenhäusern) und 281 Abs. 2 Satz 5 (Genehmigung des Haushaltsplans) in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung sind bereits vor der organisatorischen Umstellung und bis zum 31.12.2021 anwendbar (Satz 2).
Rz. 13
Der MD des GKV-Spitzenverbandes erlässt Richtlinien über die regelmäßigen Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen nach § 275d (Satz 3). Die Richtlinien sind bis zum 28.2.2021 zu erlassen. Sie sind durch das Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen (Satz 4).
2.3 Personalbedarfsrichtlinie (Abs. 2a)
Rz. 14
Der MD des GKV-Spitzenverbandes erlässt bis zum 31.12.2021 die Personalbedarfsrichtlinie nach § 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Satz 1). Darin ist eine bundeseinheitliche Methodik und Vorgehensweise nach angemessenen und anerkannten Methoden der Personalbedarfsermittlung vorzugeben (Satz 2). Die Richtlinien sind bei den im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen zu beachten (§ 280 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 6; BT-Drs. 19/24727 S. 60). Angemessene und anerkannte Methoden der Personalbedarfsermittlung sind beispielsweise im Handbuch für Organisationsuntersuchungen und Personalbedarfsermittlung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesverwaltungsamtes dargestellt.
Rz. 15
Methodisch wesentlich ist es angesichts der Heterogenität des Aufwandes der Begutachtung, die großen Aufgabenbereiche zunächst in typische, in allen MD vergleichbar ablaufende, kleinere Gruppen von Begutachtungsaufträgen mit homogenem Arbeitsaufwand zu differenzieren (Satz 3). Die so definierten Gruppen sind dann Gegenstand der Erhebung des Aufwandes in allen MD, bei der auch Stichprobenverfahren angewendet werden können.
Rz. 16
Die zur Erarbeitung der Richtlinie erforderliche Datenerhebung und Datenauswertung erfolgt nach einer bundeseinheitlichen Methodik und Vorgehensweise (Satz 4). Zuständig ist der MDS unter fachlicher Beteiligung der MD. Die personenbezogene Daten der MD sind vor der Verarbeitung durch den MDS zu anonymisieren. Die erforderlichen Daten sind spätestens ab dem 1.3.2021 bei allen MD zu erheben, um den Erlass der Richtlinie bis zum 31.12.2021 zu ermöglichen. Da der Sozialmedizinische Dienst Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 283a Abs. 1 Satz 1 die Aufgaben des MD für die Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahrnimmt, ist er in die Datenerhebung, die Datenauswertung und die fachliche Begleitung einzubeziehen.
Rz. 17
Gegenstand der Richtlinie sind mindestens MD-übergreifende Richtwerte für Aufgabengruppen aus den Begutachtungsbereichen Krankenhausleistungen, Arbeitsunfähigkeit und Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (Satz 5). Dies dient der Erleichterung der Umsetzung, weil sich der MDS und die MD zunächst auf diese 3 großen Begutachtungsbereiche konzentrieren können.
Rz. 18
Die Richtlinie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit (Satz 6).
2.4 Amtszeit der Verwaltungsräte (Abs. 3, 4)
Rz. 19
Die Amtszeit der bestehenden Verwaltungsräte der MDK, die regelgemä...