Rz. 28
§ 44b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b fordert für die Entstehung des Krankengeldanspruchs i. S. d. § 44b, dass der im Krankenhaus zu Behandelnde behindert ist oder dass bei ihm eine Behinderung droht. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX ist behindert, wer körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die ihn in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Behindernd wirken in der Umwelt des Menschen mit Behinderung sowohl Alltagsgegenstände und Einrichtungen (physikalische Faktoren) als auch die Einstellung anderer Menschen (soziale Faktoren). Eine Behinderung bezeichnet somit die (negative) Folgewirkung einer Krankheit insbesondere bezogen auf die Teilnahme am Leben in der Schule, im Beruf und am Leben in der Gesellschaft.
Einzelheiten zur Definition der Behinderung sind der Kommentierung zu § 2 SGB IX zu entnehmen.
§ 44b Abs. 1 Satz 1c fordert für das Entstehen des Krankengeldanspruchs, dass die im Krankenhaus notwendig zu begleitende Person in ihrem Lebensalltag auch Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 90 ff. SGB IX) erhält (vgl. Rz. 30). Nach § 99 SGB IX haben nur die Menschen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung). Somit erfüllen i. d. R. nur Menschen mit wesentlichen Fähigkeitsstörungen die Voraussetzungen für den Bezug der Eingliederungshilfe. Diese Voraussetzung wird aber regelmäßig erfüllt sein, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung im Krankenhaus begleitet werden muss.
Aufgrund des Wortlautes des § 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b ist die Voraussetzung auch erfüllt, wenn die vorgenannten Beeinträchtigungen zu erwarten sind (drohende Behinderung; § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Von einer Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Wenn man allerdings bedenkt, dass die medizinische Notwendigkeit der Betreuung ihre Grundlage in der bereits eingetretenen oder drohenden Behinderung haben muss (Rz. 12), wird die medizinische Notwendigkeit für eine Mitaufnahme/Betreuung aufgrund einer noch nicht eingetretenen, aber drohenden Behinderung auf wenige Fallgestaltungen beschränkt bleiben (z. B. seelisch erkrankte Kinder, deren Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist).
Rz. 29
Die eingetretene oder drohende Behinderung kann durch
- eine Bescheinigung eines Arztes oder des Krankenhauses oder
- einen entsprechenden Behinderten-Ausweis/Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes bzw. der entsprechenden kommunalen Behörde
nachgewiesen werden.
Da Eingliederungshilfe auch nur Menschen mit eingetretener oder drohender Behinderung erhalten, ist auch ein Nachweis des Trägers der Eingliederungshilfe über den Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe ausreichend.