Rz. 43
Das Krankengeld i. S. d. § 44b unterliegt genauso wie das bei Arbeitsunfähigkeit zu zahlende Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen-und/oder Pflegeversicherung.
Das gezahlte Krankengeld gilt in der Krankenversicherung gemäß § 224 nicht als beitragspflichtige Einnahme. Vom Krankengeld i. S. d. § 44b sind also keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind Beiträge für die Zeit des Bezuges von Krankengeld auf der Basis von 80 % des Regelentgelts (Rz. 36 ff.) zu berechnen und zu zahlen. Die Krankenkasse hält dem Leistungsbeziehenden vom Zahlbetrag seinen Beitragsanteil bei der Auszahlung des nach § 44b zu gewährenden Krankengeldes ein und führt diesen – zusammen mit dem Trägeranteil – an die entsprechenden Sozialversicherungsträger ab.
Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nur auf das Krankengeld selbst, nicht dagegen auf andere Bezüge (z. B. laufende Renten, die unabhängig vom Krankengeld beitragspflichtig zur Krankenversicherung sind).
Das Krankengeld nach § 44b, das z. B. geringfügig beschäftigte Arbeitnehmende wegen des erlittenen Verdienstausfalls erhalten, ist i. d. R. nicht versicherungspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil die nötigen "Vorversicherungszeiten" für das Zustandekommen einer Versicherungs- und Beitragspflicht regelmäßig nicht vorliegen.
Rz. 44
Wie bereits oben erwähnt, bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung während des Bezuges des Krankengeldes erhalten, sofern der Krankengeldberechtigte (Begleiter) versicherungspflichtig beschäftigt ist (§ 192 Abs. 1 Nr. 2). Bei den sonstigen gesetzlich Krankenversicherten, die nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind, wird die Versicherung/Mitgliedschaft durch den Bezug des Krankengeldes nach § 44b nicht tangiert. Zu diesen Krankenversicherten gehören beispielsweise
- die als Studierende Versicherten (KVdS),
- die im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner Versicherten (KVdR),
- freiwillig Krankenversicherte,
- Auffangpflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13,
- Familienversicherte,
die wegen der Begleitung einen Verdienstausfall erleiden (z. B. Verdienstausfall in einer geringfügigen und damit krankenversicherungsfreien Beschäftigung).
Rz. 45
Bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung verschafft das beiliegende Schaubild einen Überblick über die einzelnen Auswirkungen des nach § 44b zu zahlenden Krankengeldes
Versicherungs-/Beitragspflicht des Krankengeldes i. S. d. § 44b
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Rentenversicherung |
Arbeitslosenversicherung |
Pflegeversicherung |
Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Versicherung/Mitgliedschaft |
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI:
- im letzten (Zeit-)Jahr* vor dem Krankengeldbeginn mindestens ein Pflichtbeitrag zur RV
und
- seitdem kein Eintritt von Versicherungsfreiheit und keine Zahlung von freiwilligen RV-Beiträgen**
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§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III: unmittelbar vor Beginn des Krankengeldanspruchs:
- AV-pflichtige Beschäftigung oder
Der Bezug von Krankengeld nach § 44b führt bei versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen deshalb i. d. R. nicht zur Versicherungspflicht. |
§ 49 Abs. 2, § 20 Abs. 3 SGB XI: Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse; Besonderheit Familienversicherte i. S. d. § 10 SGB V: siehe **** |
Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge |
§ 166 Abs. 1 Nr. 2b i. V. m. Nr. 2 SGB VI: 80 % des Regelentgelts*** |
§ 345 Satz 1 Nr. 5 SGB III: 80 % des Regelentgelts |
§ 57 Abs. 2 Satz 1 SGB XI: 80 % des Regelentgelts |
Beitragssatz |
§§ 158, 160 SGB VI: seit 2019 18,6 % (zur knappschaftlichen RV*****: 24,7 %) |
§ 341 Abs. 2 SGB III: seit 2023 2,6 %; bis 2022: 2,4 % |
§ 55 Abs. 1 und 3 SGB XI: seit 2022 3,05 % oder 3,40 % für "Kinderlose" ab einem Alter von 23 Jahren; zum Zeitpunkt der Drucklegung standen mögliche Beitragssatzänderungen ab dem 1.7.2023 noch nicht fest. |
Beitragszeit |
analog § 223 SGB V: für jeden Tag des Bezuges von Krankengeld; volle Monate = 30 Tage (Rechtsauffassung) |
§ 341 Abs. 3 S. 2 SGB III: für jeden Tag des Bezuges von Krankengeld; volle Monate = 30 Tage |
§ 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI: für jeden Tag des Bezuges von Krankengeld; volle Monate = 30 Tage |
Verteilung der Beitragslast |
§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI: Der Versicherte trägt nicht die Hälfte des Gesamtbeitrags, sondern nur die Hälfte des von der Leistungshöhe aus berechneten Beitrages, den Rest trägt die Krankenkasse (Ausnahme: siehe ******) |
§ 347 Nr. 5 SGB III: Der Versicherte trägt nicht die Hälfte des Gesamtbeitrags, sondern nur die Hälfte des von der Leistungshöhe aus berechneten Beitrages, den Rest trägt die Krankenkasse (Ausnahme: siehe *******) |
§ 59 Abs. 2 und 5 SGB XI Der Versicherte trägt nicht die Hälfte des Gesamtbeitrags, sondern nur die Hälfte des von der Leistungshöhe aus berechneten Beitrages, den Rest trägt die Krankenkasse (Ausnahme: siehe ********) |
Beitragszahlung |
§ 176 Abs. 1 SGB VI: Die Krankenkasse zahlt den Beitrag an den RV-Träger |
§ 349 A... |