Rz. 33

Abs. 2 regelt die Kürzung des Krankengeldes für den Fall der Zubilligung bestimmter Rentenleistungen, wenn die Leistungen von einem Zeitpunkt

  • nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder
  • bei Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls – nach dem Beginn der stationären Behandlung

an zuerkannt wird.

Die von Abs. 2 erfassten Leistungen sind i. d. R. von ihrer Höhe her deutlich niedriger als die in § 50 Abs. 1 genannten Renten/Leistungen, weil der betroffene Versicherte in der Regel aufgrund seines Gesundheitszustandes noch zumindest in einem bestimmten Umfang weiterhin erwerbstätig sein kann. Deshalb führen die in Abs. 2 genannten Renten bzw. rentenähnlichen Leistungen nicht zum Wegfall, sondern "nur" zur Kürzung des Krankengeldes.

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