Arbeitsunfähigkeit vom 1.4. bis 15.10.
Entgeltfortzahlung vom 1.4. bis 12.5.
Krankengeld ab 13.5.
Rückwirkende Bewilligung einer Teilrente wegen Alters am 12.8. rückwirkend ab 1.5.
Eingang der Rentenmitteilung bei der Krankenkasse am 15.8.
Höhe der Teilrente wegen Alters:
monatliche Bruttorente: 1.200,00 EUR
./. Krankenversicherungsbeitragsanteil des Versicherten: ./. 95,40 EUR
./. Pflegeversicherungsbeitragsanteil des Versicherten: ./. 36,60 EUR
monatliche Nettorente: 1.068,00 EUR
Das Krankengeld wurde zuletzt vor dem 15.8. für die Zeit bis einschließlich 3.8. ungekürzt ausgezahlt. Das tägliche Krankengeld betrug bis zum 3.8.:
Krankengeld nach der Berechnungsvorschrift des § 47 SGB V: 100,00 EUR
./. Versichertenbeitragsanteil zur RV (9,3 %) ./. 9,30 EUR
./. Versichertenbeitragsanteil zur AV (1,2 %) ./. 1,20 EUR
./. Versichertenbeitragsanteil zur PV (1,55 %, weil 1 Kind) ./. 1,55 EUR
An den Versicherten ausgezahltes Krankengeld: 87,95 EUR
Die Krankenkasse kürzt das Krankengeld auch bei Teilmonaten wie bei vollen Monaten um 1/30 der Rente.
Ergebnis:
Da die Teilrente wegen Alters nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beginnt, ist das Krankengeld nach § 50 Abs. 2 ab 4.8. zu kürzen. Der Betrag der monatlichen Bruttorente in Höhe von 1.200,00 EUR ist durch 30 zu teilen. Somit ergibt sich ein täglicher Kürzungsbetrag in Höhe von 40,00 EUR. Ab 4.8. beträgt das Krankengeld nur noch (100,00 EUR ./. 40,00 EUR =) 60,00 EUR täglich. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung löst bei allen 3 Versicherungszweigen für sich gesehen keine Versicherungs- und Beitragsfreiheit aus (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 30.6.1997, 8 RKn 3/96; vgl. Rz. 40 ff.). Deshalb berechnet sich das an den Versicherten auszuzahlende Krankengeld wie folgt:
gekürztes (Brutto-)Krankengeld: 60,00 EUR
./. Versichertenbeitragsanteil zur RV (9,3 %) ./. 5,58 EUR
./. Versichertenbeitragsanteil zur AV (1,2 %) ./. 0,72 EUR
./. Versichertenbeitragsanteil zur PV (1,55 %) ./. 0,93 EUR
An den Versicherten auszuzahlendes Krankengeld: 52,77 EUR
Dieses Krankengeld ist vom 4.8. an bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit am 15.10. zu zahlen. Es berechnet sich ab dem Zeitpunkt der Kürzung gemäß § 47 Abs. 1, Sätze 6 und 7 SGB V wie folgt:
Zeitraum |
Tage, für die gekürztes Krankengeld zu zahlen ist |
Gesamtbetrag |
August |
da für den vollen Kalendermonat Krankengeld zu zahlen ist, wird dieser mit 30 Krankengeldtagen angesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 7); also: 30 Tage ./. 3 Tage voll gezahltes Krankengeld = 27 Tage gekürztes Krankengeld (obwohl noch 28 Kalendertage verbleiben) |
Brutto-Krankengeld: (27 Tage x 60,00 EUR =) 1.620,00 EUR; Netto-Krankengeld: 1.424,79 EUR |
September |
der Monat wird mit 30 Krankengeldtagen angesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 7) |
Brutto-Krankengeld: (30 Tage x 60,00 EUR =) 1.800,00 EUR; Netto-Krankengeld: 1.583,10 EUR |
Oktober |
da die Arbeitsunfähigkeit am 15.10. endet, ist in dem Monat Krankengeld für 15 Tage zu zahlen. |
Brutto-Krankengeld: (15 Tage x 60,00 EUR =) 900,00 EUR; Netto-Krankengeld: 791,55 EUR |