Rz. 1
§ 51 trat mit der Einführung des SGB V am 1.1.1989 in Kraft (Gesetz v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2477). Die Vorschrift wurde durch das Inkrafttreten des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen; Gesetz v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 redaktionell dem Sprachgebrauch angepasst. Durch die sprachliche Anpassung wurde deutlicher als bisher, dass die Vorschrift sowohl bei der Notwendigkeit von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch bei der Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. behindertengerechtes Hilfsmittel für den Arbeitsplatz, um wieder die Arbeit ausführen zu können etwa durch spezielle Sauerstoffversorgung am Arbeitsplatz) Anwendung findet.
Rz. 2
Im Laufe der Zeit wurde § 51 wie folgt geändert:
Zum 11.5.2019
Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurde nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
"Beziehen Versicherte eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist absehbar, dass die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI nicht überschritten wird, so kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer die Versicherten einen Antrag nach § 34 Abs. 3e SGB VI zu stellen haben."
Diese Änderung hatte aufgrund der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/6337 v. 7.12.2018, S. 93) folgenden Hintergrund:
"Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Neuregelung der Hinzuverdienstmöglichkeiten bei gleichzeitigem Bezug einer Teil- oder Vollrente wegen Alters durch das Flexirentengesetz vom 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838). Mit der Regelung können längere Zeiträume mit Erstattungsansprüchen und Rückabwicklungen zwischen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern vermieden und administrativer Aufwand für Arbeitgeber sowie Mehrkosten für die Krankenkassen vermindert werden. "
"Wird eine Rente wegen Alters unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes als Teilrente gezahlt, besteht ein Anspruch auf Krankengeld. Ist entgegen der vorherigen Prognose die für eine Vollrente geltende Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten worden, wird rückwirkend die Teilrente in eine Vollrente abgeändert. Damit entfällt ebenso rückwirkend ab dem Beginn der Vollrente der Anspruch auf Krankengeld. "
"Ist neben der Teilrente eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten, derentwegen von der Krankenkasse Krankengeld zu gewähren ist, ergibt sich aufgrund des mit dem rückwirkend eingetretenen Vollrentenanspruch ebenfalls rückwirkend entfallenden Krankengeldanspruchs für die Krankenkasse ein Erstattungsanspruch, der regelmäßig aus der Rentennachzahlung (teilweise) beglichen wird. Der die Rente überschießende Krankengeldbetrag verbleibt jedoch bei den Versicherten, da er von der Krankenkasse nicht mehr zurückgefordert werden kann (§ 50 Abs. 1 S. 2)."
"Die Regelung berücksichtigt diese Rahmenbedingungen und knüpft an die Regelung des § 34 Abs. 3e SGB VI an. Danach hat der Rentenversicherungsträger bei Hinzuverdienständerungen von mindestens 10 Prozent auf Antrag der Versicherten auch unterjährig eine neue Prognoseentscheidung zu treffen. Im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung können Krankenkassen anhand der bei ihnen vorhandenen Daten (im Zusammenhang mit der Krankengeldberechnung vom Arbeitgeber gemeldetes Arbeitsentgelt, Dauer der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Krankengeldbezuges) Versicherte zur Stellung eines Antrages nach § 34 Abs. 3e SGB VI auffordern, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit selbst im Fall der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der verbleibenden Zeit des Kalenderjahres mit dem durchschnittlichen Hinzuverdienst des laufenden Kalenderjahres die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI voraussichtlich nicht mehr überschritten wird."
"Berücksichtigend, dass in den zugrunde liegenden Sachverhalten ein nachträglicher finanzieller Ausgleich zwischen Rentenversicherungsträger und Krankenkasse erfolgen muss, dient die Frist von vier Wochen dazu, diesen rückwirkenden Ausgleich auf möglichst kurzfristige Zeiträume zu begrenzen und die sich ändernde Rechtsposition der Versicherten in Bezug auf den Krankengeldanspruch zeitnah den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Insoweit ist die von den Absätzen 1 und 2 abweichende Frist auch sachlich gerechtfertigt."
Ferner wurde dem Abs. 3 folgender Satz angefügt:
"Ergibt sich im Falle des Abs. 1a, dass die Hinzuverdienstgrenze nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers überschritten wird, besteht abweichend von Satz 1 rückwirkend ein Anspruch auf Krankengeld ab Ablauf der Frist."
Diese Änderung hatte aufgrund der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/6337 v. 7.12.2018, S. 94) folgenden Hintergrund:
"Mit der Regelung wird sichergestellt, dass Versicherte durchgängig Anspruch auf Krankengeld haben, wenn sie zunächst der Aufforderung zur Antragsstellung nach § 34 Abs. 3e SGB VI nicht nachkommen und der Rentenversicherungsträger später im Rahmen der sogenannten Spitzabrechnung nach § 34 Abs. 3d SGB VI feststellt, dass die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs...