2.1 Förderung (Abs. 1)
Rz. 4
Der GKV-Spitzenverband fördert ambulante Krebsberatungsstellen mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 21 Mio. EUR (Satz 1). Die Förderung beginnt am 1.7.2020. Gefördert wird bereits mit Wirkung für das Jahr 2020. Die Fördersumme wird ab dem 1.7.2021 rückwirkend zum 1.1.2021 auf einen Gesamtbetrag von jährlich bis zu 42 Mio. EUR erhöht. Die Erhöhung erzielt eine nachhaltig gesicherte Finanzierung ambulanter Krebsberatungsstellen. Die erhöhte Summe der pauschalen Förderung, die weiterhin für jeweils 3 Jahre bewilligt wird, führt zu verbesserter Planungssicherheit und letztlich, u. a. durch die erleichterte Gewinnung qualifizierten Personals, zu einem dauerhaften und zuverlässigen Betrieb entsprechender Beratungsstellen. Hierdurch wird eine zuverlässige Versorgung von an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen mit Beratungsleistungen gewährleistet (BT-Drs. 19/26822 S. 71).
Rz. 4a
An den Fördermitteln beteiligt sich die PKV mit einem Anteil von 7 % (Satz 2). Der Finanzierungsanteil der PKV entspricht dem Versichertenanteil an der Gesamtzahl der gesetzlich und privat Krankenversicherten (Stand: 1.1.2020; abzüglich des Beihilfeanteils). Danach ergibt sich für die PKV ein Förderanteil von bis zu 1,47 Mio. EUR jährlich.
Rz. 4b
Der Anteil der PKV am Fördervolumen beträgt entsprechend dem Verhältnis von gesetzlich und privat Versicherten (mit Ausnahme der Beihilfeberechtigten) 7 % (BT-Drs. 19/26822 S. 71). Mit Wirkung vom 1.1. 2021 beteiligt sich die PKV auch mit 7 % am erhöhten Förderbetrag. Die rückwirkende Erhöhung der Fördersumme ist für die privaten Krankenversicherungsunternehmen leistbar und auch zumutbar. Das schutzwürdige Vertrauen auf die bestehende Rechtslage tritt hinter dem mit der rückwirkenden Änderung verfolgten Zweck zurück, eine nachhaltige Finanzierung von Krebsberatungsstellen sicherzustellen, um Versicherten entsprechende Beratungsangebote auch zukünftig ermöglichen zu können. Insoweit ist die rückwirkende Erhöhung der Förderung verhältnismäßig. Ambulante Krebsberatungsstellen sind bei psychischen und sozialen Problemen eine wichtige und niederschwellige Anlaufstelle für krebskranke Menschen und ihre Angehörigen und bedürfen daher einer verlässlichen Finanzierung. Die Bedeutung ambulanter Krebsberatungsstellen für Krebskranke und ihre Angehörigen zeigt sich gerade in Zeiten der Corona-Pandemie.
Rz. 5
Der GKV-Spitzenverband und der Verband der PKV vereinbaren das Nähere zur gemeinsamen Förderung, insbesondere über Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der PKV (Satz 3). Die Vereinbarung ist für die PKV verbindlich.
Rz. 6
Ab dem Jahr 2023 erhöht sich der Förderbetrag jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (Satz 4).
2.2 Voraussetzungen (Abs. 2)
Rz. 7
Gefördert werden ambulante Krebsberatungsstellen soweit sie an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen psychosoziale Beratung und Unterstützung anbieten (Satz 1). Förderfähig sind somit solche Beratungsstellen, bei denen die Beratungskonzeption klar auf psychologischen und sozialen Schwerpunkten beruht. Insoweit wird seitens der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung ein umfassender Förderansatz verfolgt. Die Angebote von Krebsberatungsstellen richten sich an Erkrankte aller Altersgruppen und ihre Angehörigen. Nicht gefördert werden psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen von psychischen Störungen, einschließlich der Durchführung von Psychotherapie gemäß der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die bereits jetzt als Regelleistung von der GKV erbracht werden. Ebenso ausgeschlossen sind Leistungen, die sich ihrem Inhalt nach nicht dem Aufgabenbereich der Krankenversicherung zuordnen lassen. Eine Abrechnung der geförderten Leistungen als Einzelleistungen durch die Krebsberatungsstellen ist ausgeschlossen.
Rz. 8
Der GKV-Spitzenverband bestimmt Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Förderung (Satz 2; Fördergrundsätze des GKV-Spitzenverbandes für ambulante Krebsberatungsstellen gemäß § 65e SGB V; www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/amb_krebsberatung/foerderung_kbs.jsp; abgerufen: 27.10.2021). Dazu setzt er sich mit dem Verband der PKV ins Benehmen (Satz 3). Maßgeblich für eine Förderung sind ein bedarfsgerechtes und aus wirtschaftlicher Sicht angemessenes Leistungsspektrum sowie Qualitätsanforderungen von ambulanten psychosozialen Krebsberatungsstellen, die sich auf die psychosoziale Krebsberatung beziehen (BT-Drs. 19/13585 S. 82).
Rz. 9
In den Grundsätzen sind die Anforderungen an ein bedarfsgerechtes und wirtschaftliches Leistungsangebot festzulegen, um einheitliche und qualitätsgesicherte Beratungs- und Unterstützungsangebote durch die Krebsberatungsstellen zu gewährleisten (Satz 4). Dabei ist die zentrale Aufgabe der ambulanten psychosozialen Krebsberatungsstellen die psychosoziale Beratung mit psychologischer und/oder sozialer Schwerpunktsetzung durch Beratungsfachkräfte. Zusätzliche Leis...