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Nach Abs. 2 Satz 1 ist der KBV-/KZBV-Vorstand verpflichtet, zur Information der Vertreterversammlung der KBV bzw. der KZBV jährlich einen Beteiligungsbericht zu erstellen. Das aus der rechtlichen und organisatorischen Verselbständigung der Beteiligungsgesellschaften folgende höhere Maß an Autonomie bei der Aufgabenerfüllung führt i. d. R. zu einem Informationsverlust bei der Vertreterversammlung. Dies gilt z. B. für die bei den Beteiligungsgesellschaften entstehenden Verluste, die sich nicht in den Haushalten der KBV bzw. KZBV wiederfinden. Im Hinblick auf die Funktion der Vertreterversammlung als dem zentralen Willensbildungs- und Beschlussorgan der KBV und KZBV soll dieses Informationsdefizit durch den jährlichen Beteiligungsbericht kompensiert werden. Der Bericht soll Aufschluss über die Tätigkeit der Einrichtung geben, damit die Vertreterversammlung prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beteiligung insbesondere im Hinblick auf den (fortbestehend) zulässigen Tätigkeitszweck sowie auf die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gegeben sind. Dabei sind auch solche Informationen zu geben, die Aufschluss über die Beteiligung der Einrichtung an weiteren Einrichtungen (Tochter- bzw. Enkelgesellschaften), und auch darüber geben, ob die Tätigkeiten dieser Subunternehmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Körperschaft dienen. Ein weiteres Informationsbedürfnis besteht auch hinsichtlich der Vergütungen, die an leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Gremienmitglieder der Einrichtung für ihre dortige Tätigkeit gezahlt werden.

Nach Abs. 2 Satz 2 muss der Beteiligungsbericht des Vorstandes über jede Einrichtung mindestens Angaben enthalten über

  1. den Gegenstand der Einrichtung, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe der Einrichtung und die Beteiligung der Einrichtung an weiteren Einrichtungen,
  2. den fortbestehenden Zusammenhang zwischen der Beteiligung an der Einrichtung und den gesetzlichen Aufgaben der KBV bzw. der KZBV,
  3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der Einrichtung, die Ertragslage der Einrichtung, die Kapitalzuführungen und Kapitalentnahmen auf die Haushaltswirtschaft der KBV bzw. KZBV und die von den Bundesvereinigungen der Einrichtung gewährten Sicherheiten,
  4. die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder eines ähnlichen Gremiums der Einrichtung für jedes einzelne Gremium sowie die im Geschäftsjahr gewährten Bezüge eines jeden Mitglieds dieser Gremien unter Namensnennung.

Es handelt sich um Mindestangaben im Beteiligungsbericht des KBV-/KZBV-Vorstandes, was bedeutet, dass im Bedarfsfall ggf. weitere Angaben gemacht werden müssen, um das angestrebte Ziel, die umfassende Information der Vertreterversammlung über die Beteiligungen sicherzustellen. Insbesondere die vorgegebenen Mitteilungen über die Bezüge dürften ggf. deutlich machen, ob eine und ggf. welche Person durch Inanspruchnahme mehrerer Sitze in verschiedenen Gremien der Beteiligungsgesellschaften der KBV oder KZBV unter Umständen übermäßige Gesamtbezüge erzielt.

Daher sind die KBV und die KZBV verpflichtet, darauf zu achten, dass z. B. die Satzung oder der Vertrag zur individualisierten Offenlegung der Bezüge der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats, des Beirats oder eines ähnlichen Gremiums der Einrichtung verpflichtet. Diese Informationen müssen Teil des der Vertreterversammlung jährlich zu übermittelnden Berichts sein. Wurden bereits entsprechende Verträge abgeschlossen, gilt die Pflicht zur Offenlegung auch für diese Verträge.

Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ist nach Abs. 2 Satz 3 der Aufsichtsbehörde, d. h. dem BMG, und der Vertreterversammlung der KBV bzw. KZBV spätestens bis zum 1.10. des folgenden Jahres zu übermitteln.

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