Rz. 1
Die Vorschrift ist aufgrund des Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden; sie hat § 368i Reichsversicherungsordnung (RVO) abgelöst, der bereits von Anfang an im Gesetz über Kassenarztrecht (GKAR) v. 17.8.1955 (BGBl. I S. 5130) enthalten war . Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist mit Wirkung zum 1.1.1992 in Abs. 6 die Bezeichnung "Der BMA" durch "Der BMG" ersetzt worden.
Mit dem GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung zum 1.1.1993 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 redaktionell geändert sowie Abs. 1a neu eingeführt, Abs. 2 neu gefasst und in Abs. 3 der Satz 1 neu gefasst und der Satz 2 eingefügt worden, außerdem sind die Abs. 4 und 5 neu gefasst worden. Durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) sind die Abs. 7 und 8 angefügt worden.
Aufgrund des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) sind in Abs. 1 der Satz 6 und in Abs. 1 a der Satz 4 angefügt worden. Durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) sind in den Abs. 5 und 6 die Bezeichnung "der BMG" durch "das BMG" ersetzt worden.
Mit dem GMG v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist in Abs. 1 der Satz 5 eingefügt worden; der bisherige Satz 5 wurde Satz 6. In Abs. 1 a ist der Satz 3 eingefügt worden: dabei wurde der bisherige Satz 3 Satz 4. Der Abs. 5 Satz 4 und der Abs. 7 Satz 1 sind ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert worden.
Aufgrund des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBL. I S. 3242) ist der Wortlaut der Abs. 4 und 7 auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hin angepasst worden, gültig ab 1.10.2005. Mit der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 ist in Abs. 5 und 6 die Bezeichnung BMG durch BMGS ersetzt worden, was mit der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 wieder in BMG geändert worden ist.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 5 Satz 4 (vgl. Art. 1 Nr. 59 Buchst. d i. V. m. Art. 46 Abs. 1 GKV-WSG) der bisherige Verweis auf die §§ 83, 85 um § 87a erweitert sowie mit Wirkung zum 1.7.2008 (vgl. Art. 1 Nr. 59 Buchst. a bis c, e und f i. V. m. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG) die Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 Satz 1und 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 Satz 1 und 2 und der Abs. 8 Satz 1 und 2 geändert worden.
Aufgrund des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 20.12.2015 (BGBl. I S. 2408) sind mit Wirkung zum 29.12.2015 in Abs. 1a Satz 1 die Wörter "oder nach Ablauf einer für das Zustandekommen des Vertrags gesetzlich vorgesehenen Frist" eingefügt worden.
Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist mit Wirkung zum 11.5.2019 die bisherige Fassung des § 89 in die neuen §§ 89 und 89a aufgeteilt worden. Dabei wurden in § 89 die Überschrift um das Wort "Verordnungsermächtigungen" erweitert und die gesamte Vorschrift systematisch überarbeitet und neu strukturiert.