Rz. 14
Das zuständige Schiedsamt wird nach Abs. 3 Satz 1 tätig, wenn
a) ein erstmalig zu schließender Vertrag über die vertrags(zahn-)ärztliche Versorgung entweder ganz oder teilweise im Verhandlungswege nicht zustande kommt oder
b) sich die Partner über die Fortsetzung eines gekündigten Vertrages über die vertrags(zahn-)ärztliche Versorgung ganz oder teilweise nicht einig geworden sind.
Inhalt des Schiedsverfahrens kann aber immer nur sein, was die Vertragspartner auf Bundes- oder Landesebene in freier Vereinbarung hätten regeln können (BSG, Urteil v. 21.10.1981, 6 RKa 6/79), auf das sie sich auf dem Verhandlungsweg aber ganz oder teilweise nicht einigen konnten. Die Schiedssprüche sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil v. 10.5.2017, B 6 KA 5/16 R) ebenso wie die von ihnen ersetzten Vereinbarungen der vorrangig zum Vertragsabschluss berufenen Vertragsparteien auf Interessenausgleich angelegt und haben Kompromisscharakter.
Das Schiedsverfahren kann bei einem nicht zustande gekommenen, erstmaligen Vertrag nicht von Amts wegen durchgeführt werden, weil dem Schiedsamt das Nichtzustandekommen des Vertrages offiziell nicht bekannt ist, sodass nach Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift das Schiedsverfahren erst mit dem beim zuständigen Schiedsamt gestellten Antrag einer Vertragspartei beginnt. Nach Abs. 3 HS 2 der Vorschrift ist wegen der Formulierung "ein für die Einleitung des Verfahrens erforderlicher Antrag" davon auszugehen, dass im Regelfall der Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens gestellt werden soll. Ist nach § 14 Satz 1 Schiedsamtsverordnung für die Einleitung des Schiedsverfahrens ein Antrag erforderlich, ist dieser schriftlich bei dem Vorsitzenden des zuständigen Schiedsamtes zu stellen. Die Vertragspartei, die den Antrag gestellt hat, hat in dem Antrag den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Schiedsamtsverordnung).
Nach § 15 Schiedsamtsverordnung haben die Vertragsparteien dem zuständigen Schiedsamt auf Verlangen die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies betrifft z. B. Unklarheiten, die im Antrag enthalten sind und die nach Meinung des Schiedsamtes bzw. des unparteiischen Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle vorab geklärt werden sollten.
Für den Fall, dass ein für die Einleitung des Schiedsverfahrens erforderlicher Antrag nicht gestellt wird, ist nach Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift sowohl für die Landesschiedsämter als auch für die Bundesschiedsämter bestimmt, dass auch die zuständige Aufsichtsbehörde auf Landes- oder Bundesebene nach Fristsetzung oder nach Ablauf einer für das Zustandekommen des erstmaligen Vertrages gesetzlich vorgeschriebenen Frist, das zuständige Schiedsamt mit Wirkung für die Vertragsparteien anrufen kann. "Nach Fristsetzung" bedeutet, dass die zuständige Aufsichtsbehörde den Vertragsparteien eine Frist für den Antrag zur Einleitung des Schiedsverfahrens gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. Mit der Ergänzung "nach Ablauf einer für das Zustandekommen des Vertrages gesetzlich vorgeschriebenen Frist" ist die Aufsichtsbehörde befugt, unmittelbar nach Ablauf der gesetzlichen Frist den Antrag auf Herbeiführung einer Einigung bei dem Schiedsamt mit Wirkung für die Vertragsparteien zu stellen. Der Ablauf der im Gesetz vorgegebenen Frist macht es dann entbehrlich, dass die Aufsichtsbehörde den Vertragsparteien eine weitere Frist setzt oder gesetzt hat.
Es handelt sich bei der Anrufung des zuständigen Schiedsamtes durch die Aufsichtsbehörde auf Bundes- oder Landesebene um eine Kannbestimmung, sodass die Aufsichtsbehörde je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles abwägen kann, ob sie das Schiedsamt anruft oder nicht anruft. Ist für das Zustandekommen des Vertrages eine gesetzliche Frist bestimmt und haben sich die Vertragsparteien innerhalb der Frist nicht geeinigt, wird die Aufsichtsbehörde i. d. R. anstelle der Vertragsparteien das Schiedsamt anrufen. Für den Gesetzgeber steht der im Gesetz vorgegebene Vertrag über die vertrags(zahn-)ärztliche Versorgung an vorderster Stelle, sodass alles darauf ausgerichtet ist, dass ein solcher Vertrag auch tatsächlich realisiert wird. Nach der Gesetzesbegründung dient dies der Vereinheitlichung der Schiedsamtsregelungen im Bundesgebiet sowie der Effizienz des Verfahrens.
Die Fristsetzung durch die Aufsichtsbehörde gibt im Übrigen den Vertragspartnern etwas Zeit, sich innerhalb der Frist doch noch auf den Vertrag zu einigen. Dabei sollten sie auch immer bedenken, dass sie bei einer Einigung im Kompromisswege den Vertragsinhalt selbst bestimmen, während ein Schiedsspruch ihren Vorstellungen vom jeweiligen Vertragsinhalt nicht entsprechen muss.
Maßgebend für die Zuständigkeit beim Schiedsamtsantrag bzw. bei der Anrufung des zuständigen Schiedsamtes bleibt in sachlicher Hinsicht, ob der zur Schiedsamtsentschei...