Rz. 2

Die allgemeinen Regelungen für die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss sind mit Wirkung zum 1.3.2017 in der Vorschrift zusammengefasst worden. Wegen der Zusammenfassung ist die bisher in § 91 Abs. 8 enthaltene Aufsichtsregelung aufgehoben bzw. im Wesentlichen in die Sätze 1 und 2 der Vorschrift übernommen worden. Außerdem sind die Vorgaben zur Haushalts- und Wirtschaftsführung, die im SGB IV enthalten sind, in Bezug auf den Gemeinsamen Bundesausschuss für entsprechend anwendbar erklärt worden. Dies gilt auch für die wesentlichen Regelungen des SGB IV zum Vermögen, zur Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse hinsichtlich der Verwendung der Mittel sowie des § 263 zur Definition des Verwaltungsvermögens. Sie sind aber an die besondere Aufgabenstellung und die von den anderen Selbstverwaltungskörperschaften abweichende Organisationsstruktur des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechend angepasst worden.

In Abs. 1 Satz 3 werden eine Reihe von Vorschriften des SGB IV für die Haushalts- und Wirtschaftsführung für entsprechend anwendbar erklärt.

Mit der Neufassung des Abs. 1 Satz 8 ist die Ersetzung eines fehlerhaften Verweises durch eine klarstellende Formulierung vorgenommen worden. Bei Einführung der Vorschrift war in Abs. 1 Satz 8 für die Betriebsmittel des Gemeinsamen Bundesausschusses als zulässige Höhe die Regelungen für Krankenkassen nach § 260 Abs. 2 Satz 1, also das Eineinhalbfache einer Monatsausgabe, für entsprechend anwendbar erklärt worden. § 260 Abs. 2 Satz 1 wurde allerdings mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert und die zulässige Höhe der Betriebsmittel der Krankenkassen reduziert. Dies erforderte eine bisher nicht erfolgte Korrektur des Verweises in Abs. 1 Satz 8 der Vorschrift.

Abs. 2 legt für Vollstreckungsmaßnahmen Höchstgrenzen fest, wobei die 10 Millionen Marke eher symbolisch zu betrachten ist. Die Sätze 6 und 7 betreffen das Verwaltungsvermögen.

Die zum 1.7.2020 wirksame Änderung in Abs. 4 der Vorschrift mit der Streichung des bisherigen Hinweises auf § 219 Abs. 4 ist redaktionelle Folgeänderung der Aufhebung des § 219 Abs. 4 aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze. Die Aufhebung des § 219 Abs. 4, der sich auf die Sicherung der Aufsicht über Arbeitsgemeinschaften, an denen der GKV-Spitzenverband beteiligt ist, bezogen hatte, war zwangsläufig gegenstandlos, weil dafür bereits die allgemeine Regelung des § 94 Abs. 2 SGB X gilt, welche auch bereits auf § 89 (Aufsichtsmittel) verweist. In Abs. 4 der Vorschrift sind deshalb bei dem Hinweis auf § 219 die Wörter "Absatz 2 bis 4" durch die Wörter "Absatz 2 und 3" redaktionell ersetzt worden.

Parallelvorschriften finden sich in § 78 und § 217d.

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