Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 52
Der Innovationsausschuss hat die Verfahrensordnung (Stand 17.2.2020) beschlossen, die vom BMG genehmigt worden ist und nach § 1 (Regelungsgegenstand) insbesondere die Arbeitsweise des Innovationsausschusses und seine Zusammenarbeit mit
- der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses,
- dem Expertenpool und
- der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (Abs. 4, 6 und 7 der Vorschrift),
- das zweistufige Förderverfahren nach § 92a Abs. 1 Satz 7 bis 9,
- das Konsultations-, Antrags- und Förderverfahren nach Abs. 2 Satz 1 und 4 der Vorschrift sowie
- das Verfahren nach Abschluss der geförderten Vorhaben (Abs. 3 der Vorschrift), einschließlich allgemeiner Regelungen hinsichtlich Veröffentlichung und Transparenz
regelt.
Soweit der Innovationsausschuss einen Arbeitsausschuss nach § 13 seiner Geschäftsordnung eingesetzt hat, ist dieser nach Abs. 2 in das in Abs. 1 beschriebene Verfahren umfassend einzubeziehen.
In der rechtlichen Rangfolge geht die Geschäftsordnung des Innovationsausschusses der Verfahrensordnung vor, soweit die Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt (§ 1 Abs. 3 der Verfahrensordnung).
Neben der Definition einiger Begriffsbestimmungen, wie Umsetzungspotential, Verwertungspotential, neue Versorgungsformen, sektorenübergreifende Versorgungsmodelle, Regelversorgung und Versorgungsforschung legt § 3 der Verfahrensordnung die Entstehung der Förderbekanntmachungen fest.
Nach § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung führt der Innovationsausschuss vor der Festlegung der Förderthemen und der Förderkriterien in den Förderbekanntmachungen regelmäßig ein Konsultationsverfahren unter Einbeziehung externer Expertise durch. Das Konsultationsverfahren wird eingeleitet durch eine Bekanntmachung des Innovationsausschusses, auf die Akteure des Gesundheitswesens, die nicht dem Innovationsausschuss angehören, (insbesondere Verbände ärztlicher und nichtärztlicher Leistungserbringer, Verbände der Krankenkassen, Wissenschaftsverbände, universitäre und nicht universitäre Forschungseinrichtungen sowie Patientenorganisationen) Vorschläge für Förderthemen und Förderkriterien einbringen können. Die Bekanntmachung regelt die Voraussetzungen für die einzureichenden Vorschläge. Hierzu gehören insbesondere
- die Einreichungsfrist,
- eine Begründung für die Relevanz eines Förderthemas,
- eine Einordnung des Förderthemas im Kontext der gesetzlichen Krankenversicherung,
- eine Darlegung des Versorgungs- und Verbesserungsbedarfs,
- eine Bezeichnung des Förderbereichs, in dem das vorgeschlagene Förderthema berücksichtigt werden soll (neue Versorgungsformen oder Versorgungsforschung) sowie gegebenenfalls
- eine Begründung, wie und warum die in § 3 Abs. 6 und 7 der Verfahrensordnung genannten Förderkriterien ergänzt werden sollten.
Die Bekanntmachung wird auf der Internetseite des Innovationsausschusses sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Gemäß § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung erstellt die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses im Auftrag des Innovationsausschusses unter Einbeziehung der im Rahmen des Konsultationsverfahrens eingegangenen und ausgewerteten Vorschläge Entwürfe für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Förderbekanntmachungen. Diese beziehen sich auf Förderschwerpunkte, welche für die qualitative Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland wichtig sind und durch finanzielle Unterstützung des Innovationsfonds gefördert werden können. Die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses erstellt ferner auf der Grundlage der vom BMG festgelegten Schwerpunkte Entwürfe für Förderbekanntmachungen zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien nach § 92a Abs. 2 Satz 4 zweite Alternative.
Nach § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung werden die Förderbekanntmachungen vom Innovationsausschuss beschlossen. Sie sollen insbesondere folgende Inhalte haben:
- Förderzweck, Rechtsgrundlage, und Gegenstand der Förderung,
- Förderempfänger,
- Kriterien zur Auswahl geförderter Projekte einschließlich Ausschlusskriterien,
- Fördervoraussetzungen,
- Art, Umfang und Höhe der Förderung,
- sonstige Förderbestimmungen,
- Beschreibung des Verfahrens und Frist zur Einreichung der Anträge, Inkrafttreten.
Gemäß § 3 Abs. 4 der Verfahrensordnung haben die Förderbekanntmachungen zur Förderung neuer Versorgungsformen die Beihilfevorschriften der Europäischen Kommission über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) zu berücksichtigen und insbesondere den Beschluss der Kommission v. 20.12.2011 zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/21/EU) einzuhalten.
Darüber hinaus haben die Förderbekanntmachungen zur Förderung der Versorgungsforschung – soweit wirtschaftlich tätige Antragsteller gefördert werden sollen – die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission v. 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zu berücksichtigen.
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