Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 44
Nach § 92b Abs. 4 der Vorschrift wird zur Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des Innovationsausschusses eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4095 S. 104) eine selbstständige Verwaltungseinheit der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses. Den erforderlichen personellen und sachlichen Bedarf des Innovationsausschusses und seiner Geschäftsstelle bestimmt nach Abs. 4 Satz 2 der Innovationsausschuss selbst und nicht etwa das Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das Plenum hat diese Entscheidung des Innovationsausschusses aber bei der Aufstellung des Haushalts des Gemeinsamen Bundesausschusses ohne Wenn und Aber umzusetzen. Die entsprechenden Ausgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses sind nach § 92a Abs. 3 aus dem Innovationsfonds zu refinanzieren.
Rz. 45
Der Innovationsausschuss muss dafür sorgen, dass seine Geschäftsstelle so ausgestattet ist, dass sie ihre Aufgaben als Projektträger erfüllen kann. In fachlicher Hinsicht untersteht die Geschäftsstelle dem Innovationsausschuss und die dienstliche Weisung der Geschäftsstelle obliegt dem unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses (vgl. Abs. 4 der Vorschrift).
In § 16 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung in der Vorabversion v. 22.3.2024 – die Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit lag noch nicht vor – ist zur Geschäftsstelle ausgeführt, dass der Innovationsausschuss zur Erledigung der laufenden Geschäfte (Geschäftsführung) eine Geschäftsstelle unterhält. Nach § 16 gehören zu den laufenden Geschäften insbesondere:
- die Einhaltung des ordnungsgemäßen Verfahrens,
- die Erarbeitung von Entwürfen der Förderungsbekanntmachungen nach Durchführung des Konsultationsverfahrens,
- die Einladung und Vorbereitung der Sitzungen,
- die Vor- und Nachbereitung der Entscheidungsunterlagen,
- die Fertigung der Sitzungsniederschriften,
- die Leitung der Arbeitsausschusssitzungen,
- die Klärung von Fragen zur Zusammenarbeit mit dem Projektträger,
- die Kooperation mit Partnern nach § 19 der Geschäftsordnung,
- die Durchführung des Vorschlagsverfahrens, die Vorbereitung der Benennung und Beauftragung der Mitglieder des Expertenpools,
- die administrative und fachliche Beratung von Förderinteressenten, Antragstellern und Förderempfängern (einschließlich der frühzeitigen Beratung zu möglichen Wegen der Überführung in die Regelversorgung),
- Die Unterstützung bei der Ausarbeitung qualifizierter Anträge im Rahmen des zweistufigen Verfahrens bei neuen Versorgungsformen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 8,
- die administrative Bearbeitung und fachliche Begleitung von Vorhaben, die mit Mitteln des Innovationsfonds gefördert werden oder gefördert werden sollen,
- die Vorbereitung und Erstellung von Förderbescheidens,
- die Veranlassung und Auszahlung der Fördermittel durch das Bundesamt für Soziale Sicherung,
- die kontinuierliche projektbegleitende Erfolgskontrolle geförderter Vorhaben,
- die Erarbeitung und Empfehlungen des Innovationsausschusses nach § 92b Abs. 3 (Überführung in die Regelversorgung),
- die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und die eventuelle Rückforderung der Fördermittel,
- die Bearbeitung von Anfragen Dritter an den Innovationsausschuss,
- die Veröffentlichung der aus dem Innovationsfonds geförderten Vorhaben sowie daraus gewonnener Erkenntnisse und Ergebnisse,
- die Förderung der öffentlichen Diskussion der aus den geförderten Vorhaben gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse z. B. durch Öffentlichkeitsarbeit, Fachtagungen und Workshops,
- Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und Pflege der Internetpräsenz im Rahmen des § 12 und
- die Betreuung des Expertenpools.
Die vorgenannte Aufzählung belegt, dass das Aufgabenspektrum der Geschäftsstelle durch das DVG wesentlich erweitert worden ist. Aus dem Wortlaut "insbesondere" ist abzuleiten, dass die Aufzählung der Geschäftsordnung nicht abschließend ist.
Rz. 46
Der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses obliegt im Übrigen die Geschäftsführung sämtlicher Gremien, die zur Vorbereitung von Entscheidungen des Innovationsausschusses auf Grundlage der Geschäftsordnung eingesetzt sind.
Nach Abs. 3 ist die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses zur neutralen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Diese Neutralität beinhaltet insbesondere
- alle im Innovationsausschuss mitwirkenden Personen ohne Ansehung der von diesen vertretenen Interessen, insbesondere durch gleichzeitige und vollständige Übersendung von Unterlagen zu informieren, soweit ihr die Materialien vorliegen und deren Weiterleitung an diese Personen erforderlich ist,
- die Artikulation von Standpunkten der im Innovationsausschuss Mitwirkenden zu ermöglichen und deren Vorschläge und Stellungnahmen in einem Verfahren weiterzuleiten, welches der Gleichberechtigung bestehender Stimm-, Mitberatungs- und Antragsrechte gerecht wird, sowie
- eigene Vorschläge zur fachkundigen Information mit dem Ziel einer Vermittlung zwischen dissenten ...