Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 50
Nach § 22 der Geschäftsordnung sind die Beratungen und Beschlussfassungen des Innovationsausschusses nicht öffentlich. Der Hergang der nicht-öffentlichen Beratungen einschließlich der Abstimmung ist von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln. Die für die Beratung im Innovationsausschuss zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben vertraulich. Jede Sitzungsteilnehmerin und jeder Sitzungsteilnehmer, der oder dem vertrauliche Unterlagen ausgehändigt oder zugestellt wurden, ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass diese vertraulich behandelt bleiben. Sie oder er darf vertrauliche Informationen und Unterlagen nur an Personen weitergeben, welche von den Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses, den anerkannten Patientenorganisationen oder von beauftragten Instituten zu deren Beratung autorisiert wurden. Eine Autorisierung kann auch losgelöst von der Benennung von Einzelpersonen abstrakt-generell für zwingend an der Willensbildung der Organisationen zu beteiligenden Gremien und Mitgliedsorganisationen erfolgen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Weitergabe ist zu dokumentieren. Sie muss mit dem Hinweis erfolgen, dass die Empfänger diese ihrerseits nur an autorisierte Personen weitergeben dürfen und die Inhalte vertraulich sind.
Bei Hinweisen über einen nicht unerheblichen Verstoß gegen die Vertraulichkeit hat der Innovationsausschuss über die Konsequenzen zu beraten. Jeder Sitzungsteilnehmerin und jedem Sitzungsteilnehmer ist mit der Einladung zur Sitzung eine Information zu übersenden, in der die Pflichten zur Vertraulichkeit und die Konsequenzen, insbesondere eines möglichen Schadenersatzanspruchs, aus einem Verstoß gegen die Pflichten dargestellt sind.
Die Geschäftsführung trifft angemessene und wirtschaftlich vertretbare, organisatorische und technische Vorkehrungen zum Schutz von vertraulichen Informationen. Diese sind dem Innovationsausschuss zur Kenntnis zu geben. Die Kosten gehen in den Haushalt des Gemeinsamen Bundesausschuss ein, der für seinen Bereich dieselben Vorkehrungen zu treffen hat. Werden für diese Vorkehrungen, welche von der Geschäftsführung für notwendig erachtet werden, von den zuständigen Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht die erforderlichen finanziellen, sächlichen oder personellen Voraussetzungen geschaffen oder bewilligt, hat die Geschäftsführung das Plenum darauf unter Angaben von Gründen und Hinweis auf mögliche Rechtswirkungen hinzuweisen.