Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 35
Über die Beratungen des Innovationsausschusses ist nach § 11 der Geschäftsordnung eine Niederschrift zu fertigen. Sie hat Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung sowie die Namen der Anwesenden unter Angabe der Eigenschaft, in der sie mitwirken, zu enthalten. Sie hat ferner das wesentliche Ergebnis der Beratungen wiederzugeben. Beschlüsse sind im Wortlaut aufzuführen; das Votum der Patientenvertretung wird jeweils abgebildet. Der Niederschrift darf nicht entnommen werden, wie das einzelne Mitglied abgestimmt hat. Die Niederschrift ist von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen. Der Entwurf der Niederschrift ist den Teilnahmeberechtigten der betreffenden Sitzung, den Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses und dem BMG und BMBF spätestens 4 Wochen nach der Sitzung zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift können nur von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der protokollierten Sitzung erhoben werden. Einwendungen gegen den Wortlaut von Beschlüssen sind unzulässig, wenn die Anträge hierzu vor der Abstimmung schriftlich vorgelegen haben oder ohne Widerspruch verlesen worden sind. Einwendungen sind gegenüber der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses spätestens 3 Wochen nach Versendung der Niederschrift schriftlich mitzuteilen; ohne rechtzeitige schriftliche Einwendung gilt die Niederschrift als von den jeweiligen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmern genehmigt.
Änderungen am Entwurf der Niederschrift ergehen durch Beschluss; Einwendungen, die nicht oder nicht vollständig in Änderungen der Niederschrift münden, werden auf Antrag der oder des Einwendenden der beanstandeten Niederschrift beigefügt.
Nach § 12 der Geschäftsordnung werden Förderbekanntmachungen, die Bekanntmachungen über die Durchführung eines Konsultationsverfahrens (Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift) und die Bekanntmachungen über die Einreichung von Vorschlägen für Mitglieder des Expertenpools (Abs. 6 Satz 3 der Vorschrift) im Bundesanzeiger (BAnz) veröffentlicht und auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses bekannt gegeben. Zudem werden geförderte Vorhaben, daraus gewonnene Erkenntnisse und Ergebnisse sowie Beschlüsse zur Überführung von neuen Versorgungsformen oder wirksamer Teile daraus in die Regelversorgung und Beschlüsse von Erkenntnissen geförderter Vorhaben zur Versorgungsforschung in die Regelversorgung gemäß Abs. 3 der Vorschrift auf der Internetseite des Innovationsausschusses veröffentlicht.
Der oder die unparteiische Vorsitzende informiert die Öffentlichkeit und die Presse im Namen des Innovationsausschusses in angemessener Weise über die Arbeit (§ 12 der Geschäftsordnung). Er oder sie ist dabei an die Beschlüsse des Innovationsausschusses gebunden und zur Neutralität der Darstellung verpflichtet. Die schriftlichen Informationen (z. B. Pressemitteilungen) erfolgen über die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses.