Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 36
Nach der Gesetzesbegründung soll die Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des Innovationsausschusses nicht in den Gremienstrukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses (Unterausschüsse, Arbeitsgruppen) erfolgen. Dies unterstreicht die Unabhängigkeit bzw. Selbständigkeit des Innovationsausschusses gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss.
Gleichwohl kann der Innovationsausschuss zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlussfassungen Arbeitsausschüsse einsetzen. Er bestimmt nach § 13 der Geschäftsordnung für jeden Arbeitsausschuss zunächst dessen Notwendigkeit, danach dessen Aufgabenstellung sowie die Erteilung von Aufträgen einschließlich des Zeitrahmens ihrer Erledigung. Für die Zusammensetzung des jeweiligen Arbeitsausschusses werden für jedes stimmberechtigte Mitglied des Innovationsausschusses sowie teilnahmeberechtigte Patientenvertreter bis zu 3 Teilnehmer benannt. Die Sitzungsleitung des jeweiligen Arbeitsausschusses liegt bei der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses.
Rz. 37
Mitgliedern des Expertenpools, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Projektträgers sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit (IQWIG) und des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz (IQTIG) und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterer Auftragnehmer kann der Arbeitsausschuss jeweils einvernehmlich ein Teilnahmerecht einräumen. Die Teilnahme kann insbesondere für Beratungen über die Vergabe von Aufträgen ausgeschlossen werden.
Rz. 38
Der Arbeitsausschuss berät nach § 14 der Geschäftsordnung in nicht öffentlichen Sitzungen. Ein Arbeitsausschuss soll bei seinen Beratungen Konsens anstreben. Er fasst das Ergebnis seiner Beratungen zusammen und legt es dem Innovationsausschuss vor. Ergibt sich aus den Beratungen, dass wesentliche Meinungsdifferenzen nicht ausgeräumt werden können, sind diese zeitnah im Innovationsausschuss darzustellen. Unterschiedliche Voten der Mitglieder des Arbeitsausschusses und Stellungnahmen der Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter sind in ihren wesentlichen Punkten wiederzugeben, soweit die Verfahrensordnung nichts Abweichendes vorsieht.
Rz. 39
Über Anträge, die den Ablauf der Sitzung betreffen, und über Aufträge an die Geschäftsstelle wird mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Teilnehmer entschieden. Eine Delegation von Entscheidungsbefugnissen des Innovationsausschusses auf den Arbeitsausschuss ist unzulässig. Ein Arbeitsausschuss kann einstimmig gutachtliche Stellungnahmen einholen. Kosten auslösende Aufträge sind vom Innovationsausschuss zu beschließen. Vorschläge der Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter sind zu berücksichtigen.
Rz. 40
Ein Arbeitsausschuss kann durch einstimmigen Beschluss Sachverständige bestellen, welche auf Antrag Ersatz der Auslagen und eine Entschädigung für den Zeitaufwand vom Innovationsausschuss erhalten. Vorschläge der Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter sind zu berücksichtigen. Auslagen und Entschädigungen für externe Sachverständige werden auf deren Antrag hin einmalig auch ohne einstimmigen Beschluss des Arbeitsausschusses vom Innovationsausschuss bezahlt, wenn sie von der Geschäftsführung zu einer Gremiensitzung hinzugezogen wurden.