2.1 Fortbildungspflicht
Rz. 5
Die Einführung der gesetzlichen Fortbildungspflicht für die an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragspsychotherapeuten sowie die angestellten Ärzte der medizinischen Versorgungszentren, der Vertragsärzte und der Einrichtungen nach § 119b konnte der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG kompetent regeln, weil nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gesetzliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung als Ausfluss des Sicherstellungsauftrages anzusehen sind, der zweifellos zum Kernbereich des Vertragsarztrechts innerhalb der Sozialversicherung gehört. Von daher wird der Kompetenzbereich des GG durch die Einführung der gesetzlichen Fortbildungspflicht auch nicht überschritten.
Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung gehört jetzt zu den Grundpflichten eines Vertragsarztes, Vertragszahnarztes oder Vertragspsychotherapeuten, sie ist nicht disponibel und führt, wenn sie nicht erfüllt würde, letztlich zur Beendigung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit. Alle Teilnehmer an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung unterliegen dieser Fortbildungspflicht, egal, ob sie zugelassen oder ermächtigt sind oder als angestellte Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten an der Versorgung der GKV-Versicherten mitwirken. Bei angestellten Leistungserbringern trifft der Nachweis der Fortbildung das zugelassene medizinische Versorgungszentrum, die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung, den Vertragsarzt oder die stationäre Pflegeeinrichtung als Arbeitgeber, die Fortbildungspflicht selbst aber den Beschäftigten.
2.2 Inhalt der Fortbildung
Rz. 6
Nach Abs. 1 erstreckt sich der Fortbildungsinhalt auf die notwendigen Fachkenntnisse des einzelnen Leistungserbringers, die zu seiner Berufsausübung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung erforderlich sind. Von daher ist der Inhalt der Fortbildung speziell und individuell zu regeln. Ein hausärztlicher Internist wird sich anders als ein fachärztlich tätiger Internist fortbilden müssen, wobei die Inhalte sich teilweise überschneiden können, ein zugelassener Kinderarzt anders als ein zugelassener Gynäkologe. Die berufsrechtlichen und die vertragsärztlichen Fortbildungsinhalte sind keine Gegensätze, sondern ergänzen einander, so dass eine Doppelbelastung der fortbildungspflichtigen Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten vermieden werden kann. Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung wird deshalb auch dadurch erfüllt, dass der Vertragsarzt an einer von seiner Ärztekammer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilnimmt. Die Fortbildung muss inhaltlich den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse widerspiegeln, mithin kein überholtes Wissen und auch keine Informationen vermitteln, die noch dem Forschungsbereich zuzurechnen sind und deshalb nicht als gesichert angesehen werden können. Die Fortbildung erstreckt sich auf praktische Fachkenntnisse, wie sie der Vertragsarzt bei seiner Berufsausübung benötigt, so dass der praktischen Anwendung breiten Raum gegeben werden sollte.
Rz. 7
Die Fortbildungsinhalte müssen nach Abs. 1 Satz 3 auch frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Dies ist in der Vergangenheit scheinbar in Vergessenheit geraten, weil Fortbildungsveranstaltungen oft von Pharma-Herstellern oder Herstellern von Medizinprodukten durchgeführt worden sind mit der Begründung, dass anderenfalls die Veranstaltungskosten nicht aufgebracht werden könnten. Außerdem sind teilweise Mittel an die Teilnehmer einer solchen Veranstaltung geflossen, was die Unabhängigkeit eines verordnenden Vertragsarztes nicht gerade gefördert hat. Wenn aber die Fortbildung zu den Pflichtaufgaben einer Kammer oder der KV gehört, sind die Kosten künftig von der Kammer und/oder der KV zu tragen. Dies sichert die Unabhängigkeit und die Neutralität, auf die es bei der wirtschaftlichen vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung besonders ankommt. Künftig kann ein Vertrags(zahn)arzt oder ein Vertragspsychotherapeut seiner Fortbildungspflicht nicht mehr dadurch nachkommen, dass er an einer produktbezogenen Sponsoringveranstaltung eines Arzneimittelherstellers oder Medizinproduktebetreibers teilnimmt. Die Fortbildung muss sich vielmehr ausschließlich mit fachlichen Themen beschäftigen.
2.3 Nachweis der Fortbildung
Rz. 8
Die Erfüllung der Fortbildungspflicht hängt davon ab, dass bundesweit alle Ärztekammern, Zahnärztekammern und Psychotherapeutenkammern ihrer gesetzlichen Pflicht zur Förderung der beruflichen Fortbildung ihrer Kammerangehörigen genügen und Nachweise über die Fortbildung (z.B. Fortbildungszertifikate) entwickeln. Insbesondere die Bundesärztekammer ist sehr bemüht, dass die Fortbildung einheitlich gestaltet und einheitliche Bewertungskriterien für den Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats entwickelt werden. Vorgeschrieben ist, dass die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Kriterien für einheitliche Fortbildungsnachweise aufstellt. Dies gilt in gleicher Weise für die Bundesärztekammer als auch eine bundesweit tätige Arbeitsgemeinschaft der Psychotherapeutenkammern, s...