Rz. 6
Nach Abs. 1 erstreckt sich der Fortbildungsinhalt auf die notwendigen Fachkenntnisse des einzelnen Leistungserbringers, die zu seiner Berufsausübung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung erforderlich sind. Von daher ist der Inhalt der Fortbildung speziell und individuell zu regeln. Ein hausärztlicher Internist wird sich anders als ein fachärztlich tätiger Internist fortbilden müssen, wobei die Inhalte sich teilweise überschneiden können, ein zugelassener Kinderarzt anders als ein zugelassener Gynäkologe. Die berufsrechtlichen und die vertragsärztlichen Fortbildungsinhalte sind keine Gegensätze, sondern ergänzen einander, so dass eine Doppelbelastung der fortbildungspflichtigen Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten vermieden werden kann. Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung wird deshalb auch dadurch erfüllt, dass der Vertragsarzt an einer von seiner Ärztekammer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilnimmt. Die Fortbildung muss inhaltlich den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse widerspiegeln, mithin kein überholtes Wissen und auch keine Informationen vermitteln, die noch dem Forschungsbereich zuzurechnen sind und deshalb nicht als gesichert angesehen werden können. Die Fortbildung erstreckt sich auf praktische Fachkenntnisse, wie sie der Vertragsarzt bei seiner Berufsausübung benötigt, so dass der praktischen Anwendung breiten Raum gegeben werden sollte.
Rz. 7
Die Fortbildungsinhalte müssen nach Abs. 1 Satz 3 auch frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Dies ist in der Vergangenheit scheinbar in Vergessenheit geraten, weil Fortbildungsveranstaltungen oft von Pharma-Herstellern oder Herstellern von Medizinprodukten durchgeführt worden sind mit der Begründung, dass anderenfalls die Veranstaltungskosten nicht aufgebracht werden könnten. Außerdem sind teilweise Mittel an die Teilnehmer einer solchen Veranstaltung geflossen, was die Unabhängigkeit eines verordnenden Vertragsarztes nicht gerade gefördert hat. Wenn aber die Fortbildung zu den Pflichtaufgaben einer Kammer oder der KV gehört, sind die Kosten künftig von der Kammer und/oder der KV zu tragen. Dies sichert die Unabhängigkeit und die Neutralität, auf die es bei der wirtschaftlichen vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung besonders ankommt. Künftig kann ein Vertrags(zahn)arzt oder ein Vertragspsychotherapeut seiner Fortbildungspflicht nicht mehr dadurch nachkommen, dass er an einer produktbezogenen Sponsoringveranstaltung eines Arzneimittelherstellers oder Medizinproduktebetreibers teilnimmt. Die Fortbildung muss sich vielmehr ausschließlich mit fachlichen Themen beschäftigen.