Eine Frau soll laut einer ärztlichen Bescheinigung am 13.11. entbinden. Die Schutzfrist und damit der leistungsauslösende Tatbestand für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld beginnt somit 6 Wochen vorher – also am 2.10.
Das lediglich auf 3 Monate befristete, krankenversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis der Frau endet wegen Zeitablauf bereits am 30.9. An diesem Tag endet auch die den Anspruch auf Mutterschaftsgeld begründende Mitgliedschaft. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht deshalb nicht (ein nachgehender Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 SGB V reicht für die Begründung eines Mutterschaftsgeldanspruchs nicht aus).
Die Frau entbindet jedoch tatsächlich bereits 2 Tage früher als erwartet – nämlich am 11.11. – und legt der Krankenkasse zwecks Feststellung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld die Geburtsbescheinigung vor.
Rechtsfolge:
Die Frau kann jetzt Mutterschaftsgeld beanspruchen.
Hätte sich nämlich der Arzt nicht "geirrt", hätte die Frau – ausgehend vom 42. Tag vor dem tatsächlichen Entbindungstag – noch Mutterschaftsgeld beanspruchen können, weil am 30.9. noch eine Mitgliedschaft bestand. Deshalb gilt der 30.9. als fiktiver leistungsauslösender Tatbestand mit der Folge, dass die Frau einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem 30.9. hat.