Rz. 40
Die Schutzfrist ist ein Begriff des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Das MuSchG ist arbeitsrechtlicher Natur und kann nur bei Arbeitnehmerinnen und Heimarbeiterinnen sowie bei Frauen, deren Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst wurde (Rz. 20 ff.), angewandt werden. Für Versicherte, die nicht diesen Personengruppen zuzuordnen sind (vgl. Rz. 41), kann als leistungsauslösender Tatbestand deshalb nicht der Beginn der Schutzfrist gelten. Diese Frauen müssen bei Beginn der Phase des Eintritts der besonderen Schutzbedürftigkeit Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sein (GR v. 6./7.12.2017 i. d. F. v. 13.3.2024, Abschn. 9.3.3; ferner BSG, Urteil v. 29.4.1971, 3 RK 3/71). Sie beginnt ebenfalls 6 Wochen vor der Entbindung – also an dem Tag, von dem an die Frau Mutterschaftsgeld beanspruchen könnte (§ 24i Abs. 3). Als Entbindungstag gilt dabei der Tag, der durch das Zeugnis nach § 24i Abs. 3 Satz 4 als voraussichtlicher Entbindungstag benannt wurde.
In der Praxis wird der voraussichtliche Entbindungstag vom Arzt i. d. R. auf dem Vordruck "Muster 3" bescheinigt. Hierbei handelt es sich um einen Vordruck, der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband der Krankenkassen vereinbart wurde. Er ist auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinbarung (KBV) unter dem Stichwort "Vordrucke für die kassenärztliche Versorgung" und dem Unterpunkt "Vordruckmustersammlung" abrufbar. Der voraussichtliche Entbindungstag kann der Krankenkasse selbstverständlich auch über jede individuelle Bescheinigung, die ein Arzt oder eine Hebamme (§ 15 Abs. 2 MuSchG) ausstellt, nachgewiesen werden. Vorgaben an eine bestimmte Form bestehen nicht.
Werden einer Krankenkasse mehrere solcher Zeugnisse mit unterschiedlichen Niederkunftsterminen vorgelegt, gilt immer die letzte vom Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Bescheinigung.
Der Gesetzgeber wählt in § 24i Abs. 3 Satz 4 als Terminus für eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag den Begriff "Zeugnis"; die Begriffe Zeugnis und Bescheinigung können jedoch hier synonym verwendet werden.
Die Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit dauert bis 8 Wochen nach der Entbindung, bei Mehrlings- oder Frühgeburten bzw. bei einer rechtzeitig bei der Krankenkasse eingereichten Bescheinigung über die Behinderung des Säuglings 12 Wochen nach der Entbindung. Insgesamt dauert also die Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit wie bei den Schutzfristen 99 bzw. 127 Tage.