Rz. 93
Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt (Nettoarbeitsentgelt), höchstens jedoch 13,00 EUR für den Kalendertag (vgl. § 24i Abs. 2 Satz 2 und 4). Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts gilt gemäß § 24i Abs. 2 Satz 3 die Vorschrift des § 21 MuSchG entsprechend.
Nach Stunden ist das Arbeitsentgelt dann bemessen, wenn die Höhe des Arbeitsentgelts nach der Anzahl der bezahlten Stunden berechnet wird. Unerheblich ist, ob zu dem nach Stunden bemessenen Arbeitsentgelt weitere Bezüge, die sich nicht nach der Anzahl der geleisteten oder bezahlten Stunden orientieren, gezahlt werden (z. B. Gewinnbeteiligung für die vom Team erbrachte Arbeitskraft, Firmenwagen zum privaten Gebrauch, kostenfreies Mittagessen im Betrieb).
Zu den Arbeitsstunden in diesem Sinne gehören auch solche Stunden, für die ohne Arbeitsleistung Arbeitsentgelt gezahlt wurde (z. B. die Stunden bezahlten Urlaubs, bezahlter Feiertage, bezahlter Freistunden). Ebenso gehören zu den Arbeitsstunden auch bezahlte Mehrarbeitsstunden.
In der Praxis hat sich der Begriff des "Stundenlohns" fest etabliert, obwohl vereinzelt auch Angestellte ein nach Stunden bemessenes Gehalt erhalten.
2.5.4.2.1 Keine Minderung des Arbeitsentgelts durch Fehlzeiten im Bemessungszeitraum
Rz. 94
Ist die Höhe des Arbeitsentgelts von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden (Stundenlohn) abhängig, ist das Nettoarbeitsentgelt des 3-monatigen Bemessungszeitraums (Rz. 59 ff.) durch die Anzahl der bezahlten Arbeitsstunden (einschließlich der von der Arbeitnehmerin verschuldeten Fehlstunden) zu teilen. Man erhält dann das auf eine Arbeitsstunde entfallende Nettoarbeitsentgelt. Das Ergebnis ist dann mit der wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. Rz. 95) zu multiplizieren. Man erhält dann das Wochen-Nettoarbeitsentgelt. Um den auf den Kalendertag entfallende Teil des Mutterschaftsgeldes zu berechnen, ist das Wochen-Nettoarbeitsentgelt durch 7 zu teilen (GR v. 6./7.12.2017 i. d. F. v. 13.3.2024, Abschn. 9.2.4.7.2.1).
Die Berechnung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts/Mutterschaftsgeldes erfolgt somit nach folgender Formel:
Nettoarbeitsentgelt im Bemessungszeitraum x wöchentliche Arbeitszeit (zzgl. Ø Mehrarbeitsstunden) ________________________________________ = kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt Arbeitsstunden (zzgl. verschuldeter Fehlstunden) x 7 |
Eine Frau arbeitet jede Woche mittwochs zwischen 4 und 6 Stunden. Die letzten 3 für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebenden Kalendermonate:
Monat |
Lohn brutto |
Lohn netto |
gearbeitete Stunden |
Mai |
480,00 EUR |
384,00 EUR |
24 |
Juni |
400,00 EU |
320,00 EUR |
20 |
Juli |
480,00 EUR |
384,00 EUR |
24 |
Gesamtsumme |
1.360,00 EUR |
1.088,00 EUR |
68 |
Die wöchentliche Arbeitszeit der Stundenlöhnerin beträgt 5 Stunden.
Berechnung:
Tägliches Nettoarbeitsentgelt für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes:
1.088,00 EUR x 5
___________= 11,43 EUR
68 x 7
Hinweis: Lagen im Bemessungszeitraum unbezahlte Fehlstunden oder sogar unbezahlte Fehltage, die die Frau nicht zu verschulden hat, ist die Berechnung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts ggf. anzupassen. Hier ist zu unterscheiden, ob der aus Sicht der Frau unverschuldete Arbeitsausfall im Bemessungszeitraum an bestimmten Arbeitstagen
- ausschließlich für den ganzen Arbeitstag (Rz. 97),
- lediglich für einzelne Arbeitsstunden des Arbeitstages (Teiltage; vgl. Rz. 98) oder
- teils für einzelne Arbeitsstunden, aber andererseits an anderen Arbeitstagen ganztags (Rz. 99)
eintrat.
Trifft die Frau an dem Arbeitsausfall dagegen ein Verschulden ("Bummelstunden"), wirkt sich das mutterschaftsgeldmindernd aus (vgl. Rz. 100).
Rz. 95
Die wöchentliche Arbeitszeit ermittelt sich aus den durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden. Sie ergeben sich i. d. R. aus dem Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung. Wird die Anzahl der zu leistenden wöchentlichen Arbeitsstunden (Wochenarbeitszeit) auf gerade und ungerade Wochen unterschiedlich verteilt, gilt der Durchschnitt der zu leistenden Arbeitsstunden als Wochenarbeitszeit.
Beispiel 1
In einem Betrieb sind von der Arbeiternehmerin in ungeraden Wochen 41 und in geraden Wochen 39 Stunden als Arbeitsleistung zu erbringen.
Rechtsfolge:
Die regelmäßige Arbeitszeit (ohne Mehrarbeitsstunden) beträgt 40 Stunden.
Beispiel 2
In einer Eismanufaktur sind von der Arbeiternehmerin im Winter (November bis April) 30 und im Sommer (Mai bis Oktober) 40 Stunden wöchentlich an Arbeitsstunden zu leisten.
Rechtsfolge:
Die regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit (ohne Mehrarbeitsstunden) beträgt 35 Stunden.
Wurde keine feste Arbeitszeit vereinbart (z. B. Arbeitnehmerin wird in der Gaststätte nur bei hohem Kundenandrang eingesetzt), ist zur Ermittlung der wöchentlichen Arbeitszeit der Durchschnitt der Arbeitsstunden aus dem Bemessungszeitraum (Rz. 59 ff.) zu ermitteln. Hierzu werden die im Bemessungszeitraum (3 Monate) vergüteten Arbeitsstunden durch 13 geteilt (3 Monate umf...