Rz. 169
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III) ruht gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III während der Zeit des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld. In der Regel stellt die Agentur für Arbeit die Zahlung 6 Wochen vor dem maßgeblichen Tag der Entbindung ein. Insofern kommt es dann auch nicht zu einer zeitlichen Überschneidung des Mutterschaftsgeldanspruchs mit der SGB III-Leistung.
Entbindet eine Arbeitslosengeldbezieherin früher als erwartet und hat sie ein Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstag i. S. d. § 24i Abs. 3 Satz 4 vorgelegt, verkürzt sich der 6-wöchige Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Zeit vor der Entbindung gemäß § 24i Abs. 3 Satz 3; die nicht in Anspruch genommenen Tage werden allerdings nach der Entbindung an die Zeit des Mutterschaftsgeldbezugs angehangen (vgl. Rz. 144). Verfügte die Arbeitslosengeldempfängerin nicht über ein entsprechendes Zeugnis, greift Art. 8 Abs. 1 der EG-Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG (vgl. Rz. 159). Somit kann es bei frühzeitig einsetzenden Entbindungen nicht zu einer Überschneidung von Mutterschaftsgeld und Arbeitslosengeld kommen; Mutterschaftsgeld ist erst nach Einstellung der Arbeitslosengeldzahlung zu gewähren.
Wenn die Frau gegenüber der Arbeitsagentur den Beginn der Phase des Eintritts der besonderen Schutzbedürftigkeit und damit den Beginn des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld verspätet meldet, hat die Agentur für Arbeit gegenüber der Krankenkasse ggf. einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X in Höhe des Mutterschaftsgeldes, höchstens jedoch bis zur Höhe des "überzahlten" Arbeitslosengeldes.
Rz. 170
Das Bürgergeld als solches bewirkt keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, weil die Mitgliedschaft in der Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet. Wenn allerdings eine Frau, die aufgrund des Bürgergeldes Mitglied der Krankenkasse ist, einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, wird das Mutterschaftsgeld aus dieser Beschäftigung berechnet. Dann kann höchstens das während der Schutzfristen fortgezahlte Arbeitsentgelt zum Ruhen des Mutterschaftsgeldes führen; der Bezug von Bürgergeld als solcher hat allerdings keinerlei ruhende Wirkung.