2.1 Vereinbarung eines Modellvorhabens (Abs. 1)
Rz. 3
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land (Vertragspartner nach § 115 Abs. 1 Satz 1) gemeinsam und einheitlich im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut ein Modellvorhaben (Satz 1). Dadurch sollen Erkenntnisse zur Effektivität und zum Aufwand eines Screenings auf 4MRGN (Multiresistente gramnegative Stäbchen mit einer Resistenz gegen 4 der 4 Antibiotikagruppen) im Vorfeld eines planbaren Krankenhausaufenthaltes gewonnen werden.
Rz. 4
Die Krankenkassen und Verbände müssen die Vereinbarung gemeinsam mit den anderen Vertragspartnern abschließen. Getrennte Verträge für einzelne Krankenkassen oder Kassenarten sind unzulässig. Wenn sich die Krankenkassen und Verbände nicht einigen können, ist eine Mehrheitsentscheidung nach § 211a erforderlich.
Rz. 5
Nachdem sich die Vertragspartner nach § 115 Absatz 1 Satz 1 geeinigt haben ist Einvernehmen mit dem Robert-Koch-Institut herzustellen. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, kann das Robert-Koch-Institut das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium (§ 89a) anrufen.
Rz. 6
Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft werden nicht beteiligt.
Rz. 7
Das Modellvorhaben ist insbesondere auf die Risikopersonen nach Maßgabe der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention auszurichten (Satz 2). Dabei ist auch die Laufzeit des Modellvorhabens zu vereinbaren (vgl. BT-Drs. 18/2909 S. 45). Die Laufzeit soll 8 Jahre nicht überschreiten (§ 63 Abs. 5 Satz 1). Die Frist soll so bemessen sein, dass verwertbare Ergebnisse erzielt werden können. Eine Verlängerung des Modellvorhabens ist nicht vorgesehen.
Rz. 8
Die Kassenärztlichen Vereinigungen verständigen sich auf die Durchführung eines Modellvorhabens in mindestens einer Kassenärztlichen Vereinigung (Satz 3).
Rz. 9
Bei einer überbezirklichen Versorgung soll das Modellvorhaben in den betroffenen Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam durchgeführt werden (Satz 4). Das Modellvorhaben kann in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen durchgeführt werden, insbesondere um ausreichende Fallzahlen zu gewährleisten und um regionale Unterschiede in der Bevölkerungsstruktur zu berücksichtigen (Satz 5). Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von 4MRGN kann es bei einer überbezirklichen Versorgung erforderlich sein, auch überregional die Durchführung der Screening-Maßnahmen vor Aufnahme in das Krankenhaus in Modellvorhaben zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 18/2909 S. 45). Die Notwendigkeit einer überregionalen Durchführung des Modellvorhabens kann sich insbesondere auch deshalb ergeben, um ausreichende Fallzahlen zu gewährleisten und um regionale Unterschiede in der Bevölkerungsstruktur zu berücksichtigen.
Rz. 10
Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung des Modellvorhabens erfolgt im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut (Satz 6). Für die Auswertung der Modellvorhaben ist ein wissenschaftlicher Bericht zu veröffentlichen (§ 65). Der Bericht hat darzulegen, inwieweit die gesetzten Ziele erreicht wurden. Dabei müssen der Aufwand und der Nutzen der Berichtserstellung in einem vernünftigen Verhältnis stehen, um die Ergebnisse des Modellvorhabens zu evaluieren.
2.2 Schiedsverfahren (Abs. 2)
Rz. 11
Wenn keine Einigung über die Durchführung eines Modellvorhabens erzielt wird, kann jede Vertragspartei das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium (§ 89a) anrufen. Das Schiedsgremium kann auch vom Robert-Koch-Institut angerufen werden, wenn kein Einvernehmen über das Modellvorhaben hergestellt wurde.
Rz. 12
(unbesetzt)
Rz. 13
Die Anrufung des Schiedsgremiums soll unterbleiben, wenn in einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modellvorhaben vereinbart wurde, in der Kassenärztlichen Vereinigung keine überbezirkliche Versorgung besteht und eine überregionale Durchführung in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich ist (Satz 2).