0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 113b wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 eingefügt. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2016 grundlegend mit einem erweiterten Regelungsumfang (Abs. 1 bis 8) neu gefasst. Durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) wurden jeweils mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 9 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 9, 10 geändert sowie Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 neu gefasst. Weiterhin wurde abweichend mit Wirkung zum 1.12.2016 (vgl. Art. 18) durch das PSG III nach Abs. 7 ein neuer Abs. 8 eingefügt und der bisherige Abs. 8 wurde Abs. 9. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) wurden jeweils mit Wirkung zum 29.7.2017 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 8 sowie Abs. 4 Satz 1 geändert; ebenfalls mit Wirkung zum 29.7.2017 wurde dem Abs. 1 ein weiterer Satz 3 und dem Abs. 9 ein weiterer Satz 8 angefügt. Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 8 sowie Abs. 9 Satz 1 wurden durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert. Durch Art. 10c des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung v. 9.8.2019 (BGBl. I S. 1202) wurde Abs. 2 Satz 1 und 5 mit Wirkung zum 16.8.2019 geändert und ein weiterer Satz nach Satz 5 eingefügt. Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde Abs. 7 Satz 1 Nr. 9 durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) geändert. In Abs. 6 Satz 1 wurde die dortige Fristenregelung mit Wirkung zum 28.3.2020 durch Art. 4 des Gesetzes zum Ausgleich Covid-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 580) gestrichen. Mit Wirkung zum 20.7.2021 wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) nach Abs. 4 ein weiterer Abs. 4a eingefügt, Abs. 5 Satz 1 geändert und ein neuer Abs. 10 angefügt. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) wurden mit Wirkung zum 1.7.2023 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 8 geändert, nach Abs. 3 ein weiterer Abs. 3a eingefügt, Abs. 4a Satz 5 und 6 aufgehoben sowie Abs. 8 Satz 1 und 2 durch Neuregelungen in Satz 1 bis 3 ersetzt; die bisherigen Regelungen in Satz 3 bis 5 bleiben in den neuen Sätzen 4 bis 6 inhaltlich unverändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 113b schrieb in seiner ursprünglichen bis 1.1.2016 geltenden Fassung die Errichtung einer Schiedsstelle durch die Vertragsparteien als Instrument der Konfliktlösung vor. Wesentliche Aufgabe der Schiedsstelle war es, im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Konflikte der Vertragsparteien nach § 113 ziel- und ergebnisorientiert zu schlichten und einer sachgerechten Lösung zuzuführen. Die Zusammensetzung, Funktionsfähigkeit und Entscheidungsfindung der Schiedsstelle einschließlich ihrer Geschäftsstelle in wechselnder Verantwortung der Selbstverwaltungspartner haben sich nach Auffassung des Gesetzgebers bewährt. Von daher sollte mit der Umbildung der im Jahr 2008 von den Vertragsparteien nach § 113 eingerichteten Schiedsstelle Qualitätssicherung zu einem Qualitätsausschuss durch das PSG II mit Wirkung zum 1.1.2016 keine neue bürokratische Institution geschaffen, sondern nur konkret und praxisnah die Form der Entscheidungsfindung neu geregelt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass aufgrund der Neufassung der Vorschrift durch das PSG II mit Wirkung zum 1.1.2016 mit dem Qualitätsausschuss und seiner potenziellen Erweiterung als "erweiterter Qualitätsausschuss" nach Abs. 3 alle wichtigen Entscheidungen, die im Bereich der Qualitätssicherung, Qualitätsmessung und Qualitätsdarstellung in der Pflege von den Vertragsparteien nach § 113zu treffen sind, einen der Bedeutung des Handlungsfeldes angemessenen und aufgrund der Dringlichkeit der zu regelnden Aufgaben auch notwendigen konkreten Rahmen haben.
Rz. 3
Abs. 1 bestimmt kraft Gesetzes die Umbildung der von den Vertragsparteien nach § 113b a. F. gebildeten Schiedsstelle zum Qualitätsausschuss und legt den gesetzlichen Entscheidungsrahmen der Vertragsparteien nach § 113 durch den Qualitätsausschuss fest. Abs. 2 regelt die Zusammensetzung des Qualitätsausschusses und sieht zur Lösung von Konfliktfällen nach Abs. 3 die B...