0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 125 wurde durch Art. 4 des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) als Folgeregelung der durch Art. 10 des Gesetzes v. 6.5.2019 zum 11.5.2019 aufgehobenen Altfassung mit Wirkung zum 19.12.2019 neu eingefügt. Satz 1 der Vorschrift wurde durch Art. 5 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Im Zuge der grundlegend angestrebten Digitalisierung des Gesundheitswesens hat der Gesetzgeber mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz zur besseren Versorgung der Versicherten ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, zu dessen Zielen auch die weitreichendere Anbindung der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur gehört. Die Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Teleinfrastruktur erfordert nach Auffassung des Gesetzgebers umfangreiche Abstimmungen aller Beteiligten an einem sektorenübergreifenden Informationsaustausch unter Nutzung der Telematikinfrastruktur (vgl. BR-Drs. 360/19 S. 84).
Auf der Grundlage des § 125 hat der GKV-Spitzenverband in Wahrnehmung der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen (vgl. § 53) den Auftrag erhalten, zur wissenschaftlich unterstützten Erprobung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur ein Modellprogramm durchzuführen. Mit diesem wissenschaftlich zu begleitenden Modellprogramm soll die Schaffung notwendiger Grundlagen für bundesweite Vereinbarungen und Standards unterstützt werden. Die Durchführung des Modellprogramms ist für den Zeitraum 2020 bis 2024 vorgesehen (zur Auftragserteilung vgl. auch Verlautbarung des GKV-Spitzenverbandes unter https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/forschung.jsp).
Rz. 3
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt die Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung des Modellprogramms. Die Maßnahmen sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. Die für den Aufbau der Telematikinfrastruktur zuständige Gesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung sind frühzeitig einzubeziehen (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 360/19 S. 85).
2 Rechtspraxis
Rz. 4
Für die Durchführung des Modellvorhabens stellt der Gesetzgeber im Zeitraum 2020 bis 2024 zusätzlich 10 Mio. EUR aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zur Verfügung (Satz 1). Für die Förderung gilt § 8 Abs. 3 gemäß Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Planung und Durchführung der Maßnahmen in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erfolgt (vgl. Rz. 3).
Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesversicherungsamt durch Vereinbarung.