Rz. 3
Für die wissenschaftliche Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen stellt der Gesetzgeber nach Satz 1 der Vorschrift 10 Mio. EUR im Zeitraum von 2022 bis 2025 zur Verfügung.
Rz. 4
Das geförderte Modellprogramm nach § 125a stellt im Rahmen der für das gesamte Gesundheitswesen angestrebten Digitalisierung einen weiteren Schwerpunkt der im Bereich der Pflegeversicherung zu diesem Zweck betreuten Modellprogramme dar (vgl. hierzu auch die Projektübersicht des GKV-Spitzenverbandes, abrufbar unter https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/forschung.jsp). Telepflege unterscheidet sich nach dem Verständnis des Gesetzgebers von den digitalen Pflegeanwendungen und der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen dahingehend, dass bei den digitalen Pflegeanwendungen und den Unterstützungsleistungen die Software-Leistung im Vordergrund steht. Bei der Telepflege ist es eine pflegerische Dienstleistung, die von beruflich Pflegenden erbracht wird. Allerdings können im Einzelfall Überschneidungen nicht ausgeschlossen werden (BT-Drs. 19/29384 S. 195).
Telepflegerische Ansätze verfügen nach den u. a. in der Studie des IGES Instituts gewonnenen Erkenntnissen über großes Potenzial, Pflegepersonal vor allem im ambulanten Bereich zu entlasten und Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen zu unterstützen. Im Rahmen des Modellvorhabens sollen daher nach dem Willen des Gesetzgebers wissenschaftlich gestützt die Potenziale der Telepflege in der pflegerischen Versorgung vorrangig in der häuslichen Krankenpflege in und mit ambulanten Pflegediensten erforscht, erprobt und entwickelt werden. Hierbei sollen die insoweit auf wissenschaftlicher Basis zu erprobenden und zu evaluierenden Ansätze der Telepflege das Pflegepersonal und die Pflegebedürftigen primär bei der körperbezogenen Selbstversorgung (Waschen, Nahrungsaufnahme, Toilettengang, Fortbewegung, Mobilisation), beim Umgang mit psychischen und anderen Verhaltensauffälligkeiten sowie bei der Teilnahme an sozialen Aktivitäten unterstützen (vgl. BT-Drs. 19/29384 S. 195 mit weiteren Hinweisen zur Zielsetzung der Vorschrift).
Rz. 5
Für die Förderung gilt § 8 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Planung des Modellvorhabens im Benehmen mit den Verbänden der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, geeigneten Verbänden der Digitalwirtschaft sowie der Gesellschaft für Telematik erfolgt (Satz 2). Hiernach ist es Aufgabe des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen, im Benehmen mit den zu beteiligenden Organisationen die Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung des Modellprogramms zu bestimmen (zu weiteren Einzelheiten vgl. BT-Drs. 19/29384 S. 195).
Diesem Gesetzesauftrag ist der GKV-Spitzenverband in Wahrnehmung der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen (vgl. § 53) mit Beschluss der zum 1.5.2023 in Kraft gesetzten Grundsätze für die Projektförderung und Auftragsvergabe im Rahmen des Modellprogramms zur Erprobung der Telepflege nach § 125a nachgekommen. Nach den dort unter Ziff. 2.1 beschriebenen Zielen des Modellprogramms soll zu Zwecken der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vorrangig ermittelt werden, ob und ggf. inwieweit sich die Versorgung pflegebedürftiger Personen durch telepflegerische Anwendungen verbessert und für welche Anwendungsfelder in der pflegerischen Arbeit der Einsatz telepflegerischer Lösungen geeignet erscheint. Hierbei steht im Zentrum vor allem die Untersuchung des Nutzens und der Wirksamkeit für Pflegebedürftige beim Einsatz telepflegerischer Lösungen bei bereits indentifizierten Anwendungsfeldern, die Identifikation neuer telepflegerischer Anwendungsfelder sowie die Ermittlung möglicher Auswirkungen auf die Arbeitsprozesse, auch hinsichtlich der Effizienz des Personaleinsatzes. Aber auch Verbesserungen der Kommunikation mit den an der Versorgung des Pflegebedürftigen Beteiligten soll Gegenstand der Untersuchung sein.
Rz. 6
Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Das Bundesministerium für Gesundheit hat das Bundesministerium regelmäßig über den Stand der Durchführung des Modellprogramms zu informieren (BT-Drs. 19/29384 S. 195).