0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 133 wurde durch Art. 1 Nr. 30 des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung zum 1.1.2015 in das Gesetz neu eingefügt. Mit Wirkung zum 15.12.2018 wurde die Vorschrift durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) weitgehend neu gefasst; Satz 3 wurde geändert und die Sätze 4 bis 8 wurden angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 133 ist Teil der von dem Gesetzgeber zur Bildung und Durchführung eines Pflegevorsorgefonds in einem Fünfzehnten Kapitel des Pflegeversicherungsgesetzes durch das Erste Pflege-Stärkungsgesetz zum 1.1.2015 aufgenommenen Regelungstatbestände (§§ 131 bis 139). Der Pflegevorsorgefonds wird als Sondervermögen in der sozialen Pflegeversicherung errichtet und dient wegen der durch den Demografiewandel bedingten künftig steigenden Pflegekosten der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung (vgl. §§ 131, 132). Für die Teilnahme des Sondervermögens am allgemeinen Rechtsverkehr schafft § 133 die rechtlichen Rahmenbedingungen.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig (Satz 1). Die Ausgestaltung als nichtrechtsfähiges Sondervermögen soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Vollzugs- und Kostenaufwand begrenzen, weil damit keine Regelung über Organe notwendig ist (vgl. BT-Drs. 18/1798 S. 42). Um dem nichtrechtsfähigen Sondervermögen dennoch die Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr zu ermöglichen, schreibt Satz 2 ausdrücklich fest, dass das Sondervermögen unter seinem Namen (vgl. hierzu § 131) im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden kann.
Rz. 4
Außergerichtliche Rechtshandlungen dürften im Wesentlichen ihre Bedeutung im Rahmen der Verwaltung und Anlage der Mittel des Sondervermögens nach § 134 haben, die nach dieser Vorschrift der Deutschen Bundesbank obliegt.
Für die Vertretung des Sondervermögens in gerichtlichen Verfahren hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 133 durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz v. 15.12.2018 für die Zeit ab 1.1.2020 in Satz 3 klargestellt, dass diese Aufgabe dem Bundesamt für Soziale Sicherung zugewiesen ist. Mit dieser Klarstellung zur Prozessführungsbefugnis sollte eine in dieser Frage bis dahin bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden (vgl. BT-Drs. 19/4453 S. 104). Soweit der Gesetzeswortlaut in Satz 3 ebenso wie in Satz 4 und 5 noch das "Bundesversicherungsamt" als Adressat der Regelung benennt, dürfte es sich um ein gesetzliches Anpassungsversehen im Zuge der zum 1.1.2020 erfolgten Umbenennung des Bundesversicherungsamtes in Bundesamt für Soziale Sicherung handeln. Die Vertretung des Sondervermögens in Rechtsstreitigkeiten umfasst die Prozesseinleitung und Prozessführung. Die Entscheidung über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens trifft nach Satz 4 das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem in § 134 Abs. 2 Satz 3 genannten Anlageausschuss vertretenen Bundesministerium für Gesundheit.
Kosten, die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei Vertretung des Sondervermögens in gerichtlichen Verfahren entstehen, werden aus Mitteln des Pflegevorsorgefonds getragen (Satz 5). Diese ebenfalls durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz zum 15.12.2018 eingefügte Neuregelung steht im Widerspruch zu der jedenfalls ursprünglich mit der Ausgestaltung als nichtrechtsfähiges Sondervermögen vom Gesetzgeber angestrebten Kostenbegrenzung (vgl. Rz. 3).
Rz. 5
Zur Vermeidung einer Regelungslücke trifft der Gesetzgeber in Satz 7 und 8 Übergangsregelungen für die Vertretung des Sondervermögens durch das Bundesministerium für Gesundheit im Zusammenhang mit der Prozesseinleitung und Prozessführung von gerichtlichen Verfahren, die vor Ablauf des 31.12.2019 anhängig oder eingeleitet worden sind. Diese Regelungen werfen jedenfalls dann Zuständigkeitsfragen auf, wenn es sich um Verfahren handelt, die bereits vor Inkrafttreten der Übergangsregelungen zum 15.12.2018 eingeleitet oder anhängig geworden sind. In diesen Fällen würde eine Anwendung der in Satz 7 und 8 getroffenen Übergangsregelungen rechtlich nur dann sinnvoll sein, wenn bereits vor deren Inkrafttreten zum 15.12.2018 das Bundesministerium für Gesundheit im Einzelfall mit der Prozessführungsbefugnis in den betroffenen Gerichtsverfahren betraut war. Andernfalls läge es nahe, ebenfalls aus Gründen der Kontinuität die Prozessführung in den vor dem 15.12.2018 anhängig gewordenen Gerichtsverfahren bei der ansonsten als zuständig angenommenen Behörde zu belassen.
Rz. 6
Allgemeiner Gerichtsstand des Sondervermögens war nach Satz 3 der bis 14.12.2018 geltenden Vorgängerregelung Frankfurt am Main. Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz zum 15.12.2018 ist allgemeiner Gerichtsstand Bonn (Satz 6). Die Verlegung des allgemeinen Gerichtsstandes dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass das mit der Prozessführungsbefugnis beauftragte Bundesamt ...