Dr. Thomas Becker-Evermann
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 10 Nr. 15 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB XI eingefügt. Die dort zuvor geregelten Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte findet sich nunmehr in § 53b. Mit Wirkung zum 20.10.2020 wurde durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) in Abs. 3 Satz 1 der Verweis auf § 328 SGB V in § 415 SGB V geändert.
Durch Art. 5 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) wurde mit Wirkung zum 9.6.2021 der Verweis in Abs. 3 Satz 1 in § 412 SGB V geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Zwar gibt es keine direkte Vorgängervorschrift zu § 53c. Allerdings war zuvor in § 53a unter dem Titel "Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste" die Kompetenz des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zum Erlass von Richtlinien geregelt. Die Befugnis zum Erlass der Richtlinien ist im Zuge der Neuorganisation der Medizinischen Dienste gemäß § 53d Abs. 2 auf den Medizinischen Dienst Bund übergegangen. Die §§ 53c und 53d regeln dabei die allgemeine Aufgabenzuweisung an die Medizinischen Dienste und den Medizinischen Dienst Bund. Die Schaffung eines eigenen Kapitels ist Ausdruck der mit dem Gesetz angestrebten Unabhängigkeit der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund, die sich auch in der Trennung von den im Vierten Kapitel geregelten Aufgaben der Pflegekassen ausdrücken soll (BT-Drs. 19/13397 S. 98).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 regelt dem Grunde nach eine Selbstverständlichkeit. Danach haben die Medizinischen Dienste die ihnen nach dem SGB XI zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, was sich aber auch aus der jeweiligen konkreten Aufgabenzuweisung ergibt. Nach Abs. 1 Satz 2 haben sie zudem den Medizinischen Dienst Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Das Gesetz definiert nicht, in welcher Form diese Unterstützung zu erfolgen hat. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich insoweit keine Konkretisierung.
Rz. 4
Mit Abs. 2 wird wiederum klargestellt, dass der Medizinische Dienst Bund die ihm ausdrücklich nach § 53d zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Auch dieser Regelung hätte es angesichts des § 53d nicht bedurft.
Rz. 5
Abs. 3 regelt den Übergang vom alten zum neuen Recht. Dadurch sollen Zuständigkeits- und Regelungslücken vermieden werden (BT-Drs. 19/13397 S. 99). Eine solche Regelung war notwendig geworden, weil die Übernahme der Aufgaben von der tatsächlichen Konstituierung der Medizinischen Dienste abhängt. Dazu stellt das Gesetz in Satz 1 für die Aufgabenübernahme auf das Datum des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmigung der Satzung erfolgt, ab. Um eine unterbrechungsfreie Fortsetzung der Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen (BT-Drs. 19/13397 S. 99), schreibt Abs. 3 S. 2 und 3 die Fortgeltung des bis zum 31.12.2019 anwendbaren Rechts bis zum in Satz 1 genannten Datum fest. Abs. 3 Satz 4 legt zudem die Fortgeltung der nach altem Recht erlassenen Richtlinien bis zum Neuerlass durch den Medizinischen Dienst Bund fest.
3 Literatur
Rz. 6
Marburger, MD wird von Krankenkassen unabhängig – Zur aktuellen Rechtsentwicklung im Gesundheitssystem, SuP 2020 S. 71.