Rz. 2

Der Beitragssatz ist für alle Pflegekassen gleich hoch; er wird durch Gesetz vorgegeben (vgl. § 55). Für die Zeit vom 1.1.1995 bis 30.6.1996 betrug er bundeseinheitlich 1 v.H., ab 1.7.1996 bundeseinheitlich 1,7 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

 

Rz. 3

Beitragssatzstabilität ist nur dann gewährleistet, wenn die gesamten Leistungsausgaben aller Pflegekassen und damit der Pflegeversicherung insgesamt aus dem verfügbaren Beitragsaufkommen finanziert werden können. Adressat der gesetzlichen Auflage ist daher primär die einzelne Pflegekasse, denn sie ist diejenige Einrichtung innerhalb der Gesamtorganisation der Pflegeversicherung, bei der Leistungsausgaben und Beitragseinnahmen anfallen und im Gleichgewicht gehalten werden müssen (vgl. Begründung im Regierungsentwurf, Besonderer Teil, BR-Drs. 505/93, S. 133).

Der Gesetzgeber bindet mittelbar auch die Landes- und Bundesverbände der Pflegekassen in diese Verpflichtung ein, da sie die Mitgliedskassen bei Erfüllung ihrer Aufgaben diesbezüglich zu unterstützen haben.

Eingebunden sind zudem die Pflegeeinrichtungen, die per Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen an einem öffentlich-rechtlichen Leistungssystem beteiligt werden, das ihnen die nötigen Einnahmen für eine wirtschaftliche Betriebsführung (§ 84 Abs. 2) bringt.

Daraus erwächst für sie die Verpflichtung, die elementaren Grundanforderungen dieses Systems zu beachten; dazu gehört neben dem Wirtschaftlichkeitsgebot vor allem der Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

 

Rz. 4

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen bei Verträgen (Preisvereinbarungen) mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden grundsätzlich die Höchstbegrenzung des Steigerungssatzes im Rahmen der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen (i.S.d. §§ 270 und 270a SGB V) zu beachten. Gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung gehen auch hier einen gemeinsamen Weg. Dieser gemeinsame Weg wurde durch das 1.SGB XI-ÄndG mit seinem Art.49b PflegeVG noch unterstrichen.

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