Dr. Thomas Becker-Evermann
2.1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
Rz. 3
Anders als § 97c definiert die Norm die unabhängigen Gutachter nicht als Stelle i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Vielmehr folgt sie der in §§ 97a und b vorgesehenen Regelungstechnik und bestimmt in Abs. 1 Satz 1 eigenständig, dass die unabhängigen Gutachter berechtigt sind, personenbezogene Daten des Antragstellers zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Zwecke der Begutachtung gemäß § 18 erforderlich ist. Damit wird der Erforderlichkeitsgrundsatz (vgl. dazu die Komm. zu § 94) nochmals ausdrücklich auf die Begutachtung nach § 18 festgeschrieben. Für andere Zwecke als das Begutachtungsverfahren kommt eine Datenerhebung bzw. -verarbeitung damit nicht in Betracht.
Rz. 4
Die Regelung, dass die entsprechenden Daten nach § 97d Abs. 1 Satz 2 vertraulich zu behandeln sind, ist dem Grunde nach überflüssig. Dies ist bereits Ziel der Datenschutzvorschriften überhaupt (vgl. § 1 Abs. 1 BDSG) und wird dadurch gewährleistet, dass sie nur einem beschränkten Personenkreis zur Verfügung stehen und von diesem nur unter konkreten Voraussetzungen erhoben und verarbeitet werden dürfen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist nach Abs. 1 Satz 3 sicherzustellen, dass die Daten nur berechtigten Personen (Hilfskräften) insoweit zur Verfügung stehen, wie sie für die Erstellung des Gutachtens benötigt werden.
2.2 Übermittlungsbefugnisse
Rz. 5
Die unabhängigen Gutachter dürfen gemäß Abs. 2 Satz 1 das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Rehabilitationsempfehlung gemäß § 18 an die sie beauftragende Pflegekasse übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekasse erforderlich ist. Dies dürfte in Bezug auf das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit regelmäßig der Fall sein, weil der Gutachter gerade aus diesem Grunde durch die Pflegekasse eingeschaltet wurde und das Ergebnis als Grundlage für die zu treffende Entscheidung dienen soll. In diesem Zusammenhang gilt nach Abs. 2 Satz 1 HS 2 die Vorschrift des § 35 SGB I entsprechend.
Bei der Übermittlung ist sicherzustellen, dass das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Rehabilitationsempfehlung nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Regelung ist bereits aufgrund des Verweises auf § 35 SGB I (konkret § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB I) überflüssig.
2.3 Löschung der Daten
Rz. 6
Nach Abs. 3 Satz 1 sind die Daten nach 5 Jahren zu löschen. Damit besteht ein Gleichlauf hinsichtlich der Löschungsfristen mit den vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erhobenen Daten. Entsprechend dürfte im Übrigen auch die Regelung in § 97c auszulegen sein (vgl. die Komm. zu § 97c), weil nicht recht ersichtlich ist, warum bezüglich der Daten des MDK, der unabhängigen Sachverständigen und des Prüfdienstes unterschiedliche Fristen gelten sollten. Daneben verweist Abs. 3 Satz 2 für die Fristberechnung auf die Regelung des § 107 Abs. 2 Satz 1.