Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 11
Nach Abs. 4 können die Zulassungsausschüsse der Zahnärzte und Krankenkassen im Fall einer Unterversorgung Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 2 nicht anordnen. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung auf die Steuerung durch zwingende Zulassungsbeschränkungen verzichtet werden kann (BT-Drs. 16/3100 S. 135).
Mit Wirkung zum 1.4.2007 sind die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen im Falle einer zahnärztlichen Unterversorgung durch Abs. 4 ausgeschlossen und die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte entsprechend korrigiert worden. Allerdings ist die Korrektur wohl nicht vollständig erfolgt, weil der Hinweis in Abs. 4 auf die Nichtgeltung des Abs. 1 Satz 2 nicht in die Zahnärzte-ZV übernommen worden ist. Bei einer zahnärztlichen Unterversorgung, die durch den Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen ebenfalls zu prüfen und offiziell festzustellen ist, hat der Landesausschuss der KZV vielmehr nach § 16 Abs. 2 Zahnärzte-ZV nach wie vor aufzugeben, binnen einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist die Unterversorgung zu beseitigen; dabei kann der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen bestimmte Maßnahmen empfehlen, aber keine Zulassungsbeschränkungen anordnen. Die Diskrepanz zwischen Abs. 4 der Vorschrift und § 16 Abs. 2 Zahnärzte-ZV hat aber keine praktischen Auswirkungen, weil es auch ohne eine festgesetzte Frist zu den Pflichtaufgaben der KZV gehört, die Unterversorgung möglichst rasch zu beseitigen und damit die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung zu gewährleisten (vgl. § 75 Abs. 1). Die mögliche Feststellung der Unterversorgung durch den Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen gilt auch deshalb weiter, weil die notwendige Förderung der vertragszahnärztlichen Versorgung nach § 105 an diese Feststellung gebunden ist. Bei den Zahnärzten stellt sich das Problem der Unterversorgung oder der Überversorgung nicht so wie in der vertragsärztlichen Versorgung; außerdem ist die Gefahr der Leistungsausweitungen und der angebotsinduzierten Versorgung nicht in der Weise gegeben wie bei den Vertragsärzten. Dies alles rechtfertigte es für den Gesetzgeber, in der vertragszahnärztlichen Versorgung auf die Steuerung durch zwingende Zulassungsbeschränkungen zu verzichten.
Im Übrigen stehen einer KZV bei einer bestehenden oder in absehbarer Zeit drohenden zahnärztlichen Unterversorgung ähnliche Maßnahmen wie einer KV zur Verfügung.