Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 28
Bei der Arztgruppe der Hausärzte sieht § 19 der Bedarfsplanungs-Richtlinie unterschiedliche Anrechnungsfaktoren für die Fälle vor, dass Hausärzte nicht ausschließlich hausärztlich tätig sind. Hausärzte, welche zum Stichtag 31.12. des Vorjahres der Arztgruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zuzuordnen sind, werden nach Abs. 1 Satz 1 nicht als Hausärzte erfasst. Hausärzte, welche zu diesem Stichtag der Gruppe der überwiegend psychotherapeutischen Ärzte zuzuordnen sind, werden mit dem Faktor 0,3 erfasst (§ 19 Abs. 1 der Richtlinie). Hausärzte, welche neben der Hausarztfunktion eine fachärztliche Tätigkeit unter einer weiteren Facharztbezeichnung wahrnehmen, werden nach § 19 Abs. 2 der Richtlinie mit dem Faktor 0,5 erfasst.
Ein Wechsel von der Arztgruppe der Hausärzte in eine andere Facharztgruppe setzt generell einen vorherigen Antrag an den Zulassungsausschuss voraus (§ 24 Abs. 6 Ärzte-ZV). Die Vorschrift ist auch anzuwenden bei einem Wechsel von der hausärztlichen zur fachärztlichen Versorgung und umgekehrt (Kremer/Wittmann, Zulassungsverfahren, Rz. 1490). Ein Wechsel hängt de facto vom Bestehen oder Nichtbestehen der Zulassungsbeschränkungen ab. Sind im Planungsbereich für die gewählte Arztgruppe keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet, wird der Zulassungsausschuss dem Wechsel stattgeben. Besteht jedoch eine Zulassungsbeschränkung für die gewählte Arztgruppe, ist der Wechsel grundsätzlich nicht möglich, weil dies die bestehende Überversorgung nur vergrößern würde. Dies gilt insbesondere für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, welche die hausärztliche Versorgung gewählt haben; sie können z. B. nur dann in die allgemeine fachärztliche Versorgung wechseln, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen bestehen (Satz 6). Umgekehrt hängt der Wechsel eines Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung von der allgemeinen fachärztlichen Versorgung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung nach Abs. 5 Satz 6 der Vorschrift ebenfalls davon ab, dass für die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung am geplanten Vertragsarztsitz keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind.
Bei einem aufgrund einer abgeschlossenen Weiterbildung geplanten Wechsel des Fachgebietes, z. B. von Chirurgie zur Orthopädie, gelten ebenfalls die Bedingungen der Bedarfsplanung. Gäbe es mithin im Planungsbereich für das Fachgebiet Orthopädie eine Zulassungsbeschränkung, könnte der bisherige Chirurg solange nicht in die Facharztgruppe Orthopädie wechseln, wie die Zulassungsbeschränkung besteht.
Führen Vertragsärzte, die nach ihrer bisherigen Bezeichnung einer beplanten Arztgruppe zugeordnet worden sind, aufgrund von Veränderungen des Weiterbildungsrechts in weiterbildungsrechtlich zulässigen Fällen eine Bezeichnung für ein Gebiet, dessen Definition 2 Arztgruppen betrifft, bleiben sie der Arztgruppe zugeordnet, in der sie überwiegend ärztliche Leistungen erbringen. Besondere Regelungen für den Fall der Umwandlung von Bezeichnungen oder Änderungen von Gebieten im Rahmen dieser Richtlinie bleiben unberührt (§ 6 Abs. 4 der Richtlinie).