Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 15
In § 67 (Übergangsbestimmungen) der Bedarfsplanungs-Richtlinie ist zudem auf regionaler Ebene eine befristete Versorgungssteuerung in besonderen Fällen geregelt. Diese Übergangsregelung, welche auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) v. 13.3.2019 beruht, hat ihre Rechtsgrundlage in § 101 Abs. 1 Satz 13 der Vorschrift. Nach der Begründung soll die Änderung dem Gemeinsamen Bundesausschuss eine Regelung zur Festlegung von Zulassungsbeschränkungen bereits dann ermöglichen, wenn der Versorgungsgrad eines Planungsbereiches zwischen 100 und 110 % liegt. Diese Regelung war in Anlehnung an die ausgelaufene Übergangsregelung des § 67 der vorherigen Bedarfsplanungs-Richtlinie erfolgt, die zum Zweck einer verbesserten Versorgungssteuerung bereits die Möglichkeit vorgesehen hatte, Zulassungsbeschränkungen für Planungsbereiche mit einem Versorgungsgrad zwischen 100 und 110 % zugunsten anderer, weniger gut versorgter Planungsbereiche anzuordnen. Hierdurch war etwa eine Steuerung von Versorgungskapazitäten in Richtung schlechter versorgter Mittelbereiche außerhalb der Ballungsräume und Mittelzentren möglich gewesen, ohne dass in diesen Bereichen eine Unterversorgung vorliegen musste.
Nach der Neufassung des § 67 der Bedarfsplanungs-Richtlinie, die die bisherige Regelung übernommen hat, kann der Landesausschuss auf gemeinsamen Antrag der KV, der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen (Landesvertretung des vdek) für die Arztgruppen der hausärztlichen und der allgemeinen fachärztlichen Versorgung zur Verbesserung der Versorgung für das Gebiet eines Zulassungsbezirkes oder des KV-Bezirkes innerhalb von 3 Jahren folgende regionale Regelung umsetzen:
Nach Feststellung der regionalen Verhältniszahlen unter Anwendung des Morbiditätsfaktors werden in der jeweiligen Arztgruppe die Versorgungsgrade aller Planungsbereiche im Bezirk einer KV verglichen. Planungsbereiche, in denen der Versorgungsgrad relativ am niedrigsten ist, ohne dass bereits eine Unterversorgung vorliegt, sind auszuweisen. Verbleiben danach mindestens 1/5 aller Planungsbereiche in der Versorgungsgradstufe unter 100 % für die Arztgruppe, mindestens jedoch 2 Planungsbereiche, können einzelne oder die übrigen Planungsbereiche mit einem Versorgungsgrad zwischen 100 % und 110 % für Neuzulassungen oder Genehmigungen von Anstellungen gesperrt werden. Diese Planungsbereiche gelten dann i. S. d. § 104 als überversorgt. Insbesondere dürfen jedoch nicht mehr als 70 % aller Planungsbereiche im Zulassungsbezirk oder KV-Bezirk entsprechend der Entscheidung nach Satz 1 gesperrt werden. Die Feststellung dieser Überversorgungen endet spätestens mit dem Auslaufen der Übergangszeit, also mit dem 30.6.2022.
Bei den regionalen Besonderheiten ist mit der Beschlussempfehlung zudem klargestellt, dass eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Mindestquote für die Quotenbewerber nicht freizuhalten und deshalb bei der Berechnung des Versorgungsgrads nur insoweit einzurechnen ist, als die darauf entfallenden Arztsitze tatsächlich besetzt sind. Das Freihalten festgelegter Quoten für etwaige Quotenbewerber könnte sonst nämlich dazu führen, dass es zu einer rechnerischen Überversorgung mit den dadurch ausgelösten Zulassungssperren auch dann kommen kann, wenn der Planungsbereich wegen Nichterfüllung einer freigehaltenen Quote tatsächlich unterversorgt ist. Wie der Begründung weiter zu entnehmen ist, hatte der Gesetzgeber bereits aus diesem Grund für die Psychotherapeutenquoten vorgegeben, dass bei der Berechnung des Versorgungsgrads eine Berücksichtigung der vollen Quote unabhängig vom Grad ihrer Erfüllung nicht in Betracht stattfindet, sondern es stattdessen allein auf die Zahl der tatsächlich besetzten Psychotherapeutensitze ankommt. An dieser Wertung ist auch bei der in Abs. 1 Satz 8 enthaltenen Möglichkeit zur Festlegung differenzierter Versorgungsanteile innerhalb einzelner Arztgruppen festgehalten worden.
Außerdem ist mit der Beschlussempfehlung geregelt, dass im Fall einer bestehenden Überversorgung aufgrund der dadurch ausgelösten Zulassungssperren darauf hingewirkt werden kann, dass die festgelegten Mindestvorgaben erfüllt werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass etwaigen Quotenbewerbern ohne Rücksicht auf den Grad der Überversorgung auch weiterhin der Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung ermöglicht wird. Diese Vorgehensweise entspricht der Regelung des § 25 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie, wonach der Zulassungsausschuss auch im Fall bestehender Zulassungsbeschränkungen neue Zulassungen erteilen darf, soweit die nach Abs. 4 der Vorschrift festgelegten Versorgungsanteile nicht ausgeschöpft sind. Die überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte sind bei der Bedarfsfestsetzung mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen (§ 101 Abs. 4 Satz 4). Diese Ärzte haben einen Gesamtanteil psychiatrischer Leistungen von 50 bis 90 %. Alternativ kann im Fall der Überversorgung auf die Erreichung festgelegter Mindestversorgungsan...