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Nach § 99 und dem 2. Abschnitt der Richtlinie stellen die KVen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen (Landesvertretungen des vdek) regionale Bedarfspläne auf, die den Stand und den Bedarf an ärztlicher Versorgung im jeweiligen KV-Bereich darstellen sollen. "Im Einvernehmen" bedeutet, dass die Krankenkassenseite dem Bedarfsplan zustimmt. Der aufgestellte oder angepasste Bedarfsplan ist anschließend der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen, die den Bedarfsplan innerhalb von 2 Monaten beanstanden kann. Kommt aber das Einvernehmen nicht zustande, kann jeder der Beteiligten den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 90) anrufen. Dies gilt nach § 99 Abs. 2 Satz 2 auch für den Fall, dass kein Einvernehmen darüber besteht, wie einer von der zuständigen obersten Landesbehörde gemachten Beanstandung des Bedarfsplans abzuhelfen ist. Der Landesausschuss hat nach § 99 Abs. 3 dann die Aufgabe, den aufgestellten oder angepassten Bedarfsplan zu beraten und im Falle des Abs. 2 zu entscheiden. Inhalt und Form des Bedarfsplans sind in Anlage 2 der Richtlinie verbindlich vorgegeben. Dies dient auch dem Ziel, dass die Bedarfspläne auf der Bundesebene untereinander vergleichbar sein müssen.

Die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt nach § 3 Abs. 1 bundeseinheitlich. Sofern aber gemäß § 99 Abs. 1 SGB V und § 12 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV von den KVen oder Landesausschüssen in den vorgeschriebenen Verfahren abweichende Regelungen zur Bedarfsplanungs-Richtlinie vorgesehen werden, sind diese bei der Anwendung der Richtlinie im Zusammenhang mit dem jeweiligen regionalen Bedarfsplan verbindlich (§ 3 Abs. 2 Bedarfsplanlungs-Richtlinie).

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