Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 44
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Richtlinie über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte) verfolgt nach § 2 das Ziel, den Versicherten eine bedarfsgerechte und gleichmäßige zahnärztliche Versorgung, die auch einen ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienst umfasst, in zumutbarer Entfernung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der zahnmedizinischen Wissenschaft und Technik sowie der Möglichkeiten der Rationalisierung und Modernisierung zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinie gewährleistet einheitliche und vergleichbare Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren über die
- Festsetzung der Planungsbereiche,
- Feststellung des Standes der zahnärztlichen Versorgung,
- Ermittlung und Beurteilung des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades in der zahnärztlichen Versorgung,
- Feststellung und Beurteilung einer zahnärztlichen Unterversorgung oder einer in absehbarer Zeit drohenden Unterversorgung,
- zahnärztliche Überversorgung.
Nach § 2 Abs. 2 stellen die KZVen im Rahmen des Zusammenwirkens von Zahnärzten und Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Bedarfspläne auf, die den Stand und den Bedarf an zahnärztlicher Versorgung darstellen sowie die Kriterien für die Feststellung der Unterversorgung enthalten.
In Abs. 1 Satz 6 ist ausgeführt, dass die regionalen Planungsbereiche so festzulegen sind, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird, jedoch nicht welche Stelle die regionalen Planungsbereiche festzulegen hat.
In der vertragszahnärztlichen Versorgung setzt nach § 3 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte bei der Aufstellung des Bedarfsplans (vgl. § 99) die KZV die einzelnen Planungsbereiche im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen fest. Diese Festsetzung gilt auch im Falle des § 12 Abs. 2 Satz 2 Zulassungsverordnung für Zahnärzte (ZV-Z), wenn für den Bereich mehrerer KZV ein Bedarfsplan aufzustellen ist. Damit unterscheidet sich die Festsetzung der Planungsbereiche grundlegend von der in der vertragsärztlichen Bedarfsplanung, wo der Gemeinsame Bundesausschuss die Planungsbereiche bestimmt und die regionale Ebene lediglich dann Änderungen vornehmen kann, wenn gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 regionale Besonderheiten vorliegen. Einvernehmen bedeutet, dass die Krankenkassenseite bei der vertragszahnärztlichen Versorgung jedem einzelnen Planungsbereich zustimmen muss, sodass bei der Festsetzung auch die ggf. bestehenden örtlichen Besonderheiten Berücksichtigung finden. Nach § 3 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte sollen die regionalen Planungsbereiche den kreisfreien Städten, den Landkreisen oder Kreisregionen in der Zuordnung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung entsprechen, wobei Abweichungen bei der Abgrenzung zulässig sind. Diese Sollbestimmung deckt sich mit § 99 Abs. 1 Satz 2, nach dem auch bei der Aufstellung des Bedarfsplans für die vertragszahnärztliche Versorgung die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten sind. Die dort ebenfalls erwähnte Beachtung der Krankenhausplanung hat zwar für die vertragsärztliche Versorgung Bedeutung, spielt aber für die vertragszahnärztliche Versorgung so gut wie keine Rolle.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte sind Planungsbereiche für die zahnärztliche Versorgung und für die kieferorthopädische Versorgung zu bilden. Damit sind planungsrechtlich die Hauptgebiete der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für die vertragszahnärztliche Versorgung umfasst; die nach den Weiterbildungsordnungen der Zahnärztekammern zusätzlich eingeführten zahnärztlichen Gebietsbezeichnungen "Oralchirurgie", "Zahnärztliche Chirurgie" und "Öffentliches Gesundheitswesen", die ebenfalls auf besondere Kenntnisse in bestimmten Fachgebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen, kommen dagegen für die Bildung eigenständiger Planungsbereiche nicht in Betracht.
Die kleinste Planungseinheit innerhalb des Bereiches einer KZV ist der Planungsbereich für die zahnärztliche Versorgung. Bei seiner Festsetzung ist nach § 3 Abs. 2 der Zahnärzte-Richtlinie von der kommunalen Gliederung auszugehen. Die Untergliederung von Gemeinden, insbesondere von Großstädten, ist angezeigt, wenn die örtlichen Verhältnisse dies unter Berücksichtigung der für den Patienten zumutbaren Entfernung notwendig machen. Eine Zusammenfassung von Gemeinden ist in einem KZV-Bereich möglich, soweit die gestellte Anforderung an die zumutbare Entfernung zwischen Zahnarzt und Patient nicht beeinträchtigt wird.
Die nächst größere Planungseinheit innerhalb eines KZV-Bereiches ist der Planungsbereich für die kieferorthopädische Versorgung, der im Regelfall den Bereich eines Stadt- oder Landkreises umfasst. Eine weitere Untergliederung ist angezeigt, wenn die örtlichen Verhältnisse dies unter Berücksichtigung der für den Patienten zumutbaren Entfernung not...