Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 45
Jede KZV hat jeweils bis zum 30.6. eines Jahres umfassende und vergleichbare Übersichten über den Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31.12. des Vorjahres zu erstellen (vgl. § 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte). Diese Fortschreibung des Bedarfsplans steht nicht zur Disposition der KZV. Inhalt und Form der Übersichten bestimmen sich für die zahnärztliche Versorgung nach den für jede KZV verbindlich vorgeschriebenen Planungsblättern A und B (Anlagen 1 und 2 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte), für die kieferorthopädische Versorgung nach dem Planungsblatt C (Anlage 3 dieser Richtlinie), jeweils einschließlich der dazugehörigen Hinweise. Erst die für alle KZV geltende Verbindlichkeit der Planungsblätter, die jedem Bedarfsplan in der vertragszahnärztlichen Versorgung zugrunde liegen, gewährleistet die umfassende und bundesweite Vergleichbarkeit des Standes der zahnärztlichen Versorgung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat aufgrund des § 8 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte die KZBV und den GKV-Spitzenverband beauftragt, die vorgenannten Planungsblätter der jeweils geänderten Richtlinienfassung anzupassen. Damit ist in Zukunft die über die Planungsblätter A bis C geregelte technische Umsetzung der Bedarfsplanung für die vertragszahnärztliche Versorgung den Partnern des BMV-Z übertragen worden. KZBV und Spitzenverband der Krankenkassen sind näher dran an der praktischen Umsetzung der Technik der vertragszahnärztlichen Bedarfsplanung als der Gemeinsame Bundesausschuss, sodass es nur folgerichtig ist, ihnen die Anpassung der Planungsblätter an eine durch den Gemeinsamen Bundesausschuss geänderte Fassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte zu übertragen. Auch die durch die KZBV und den Spitzenverband der Krankenkassen angepassten Planungsblätter sind dann für die Erstellung der jährlichen Bedarfspläne in jedem KZV-Bereich verbindlich (vgl. § 5 Abs. 10 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte).
In Anlage 1 Planungsblatt A sind neben der Planungsbereichsnummer, dem zuständigen Planungsbereich sowie der Angabe der Gemeinde/des Stadtteils im Planungsbereich auch die zahnarztbezogenen Daten (Zulassungsstatus, Abrechnungsnummer, Geburtsjahr, Zahl der genehmigten angestellten Zahnärzte mit Angabe des konkreten Beschäftigungsumfangs, Zahl der Assistenten mit Angabe der Zahlen der Entlastungs-, Vorbereitungs- oder Weiterbildungsassistenten nach dem jeweiligen Stand, die Zahl der Abrechnungsfälle der gesetzlichen Krankenkassen aus dem zuletzt abgerechneten 3. Quartal – getrennt nach Kons.-Fällen, d. h. konservierend-chirurgischen Behandlungsfällen, und KfO-Fällen, d. h. kieferorthopädischen Behandlungsfällen –, Praxisbesonderheiten und die Organisationsstruktur) aufzuführen.
Beim Zulassungsstatus ist mit dem Faktor 1 anzugeben, wenn der Zahnarzt vollzeitig, mit dem Faktor 0,5, wenn er hälftig für die vertragszahnärztliche Versorgung zugelassen ist. Die vom Zulassungsausschuss genehmigten angestellten Zahnärzte werden nach Maßgabe ihres konkreten Beschäftigungsumfangs mit den Anrechnungsfaktoren berücksichtigt, die sich aus den Hinweisen zu den Planungsblättern ergeben. Wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit bis zu 10 Wochenstunden umfasst, wird der Anrechnungsfaktor 0,25 berücksichtigt, bei über 10 bis 20 Wochenstunden 0,5, bei über 20 bis 30 Wochenstunden 0,75 und bei über 30 Wochenstunden der Anrechnungsfaktor 1,0. Kommt es bei einem angestellten Zahnarzt durch eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu einer Erhöhung des Anrechnungsfaktors, ist zuvor die Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich; bei einer Verringerung des Anrechnungsfaktors genügt eine Anzeige gegenüber dem Zulassungsausschuss für Zahnärzte. Im Falle einer gleichzeitigen Tätigkeit als (vollzeitig oder hälftig) zugelassener Zahnarzt und/oder als angestellter Zahnarzt darf bei der Bemessung des Versorgungsgrades der Anrechnungsfaktor 1,0 nicht überschritten werden. Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen in Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften, medizinischen Versorgungszentren und Einrichtungen nach § 311 Abs. 2.
Unter Organisationsstruktur ist auszuführen, ob es sich um eine Einzelpraxis, eine Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis), eine Praxisgemeinschaft, ein zahnmedizinisches MVZ oder eine zahnmedizinische Einrichtung nach § 311 Abs. 2 handelt.
In Anlage 2 Planungsblatt B sind anzugeben der Planungsbereich mit Planungsbereichsnummer, die aktuelle Einwohnerzahl, die bereinigte Einwohnerzahl, der Versorgungsgrad zu 100 %, die Zahl der im Planungsbereich vorhandenen Vertragszahnärzte und der angestellten Zahnärzte, die KfO-Anrechnung der Zahnärzte und der tatsächliche Versorgungsgrad in %. Bei der Bereinigung der Einwohnerzahl werden Pendler zu- oder abgerechnet, wobei der jeweilige Pendlersaldo im Planungsbereich einvernehmlich zwischen der KZV und der Krankenkassenseite ermittelt wird.
Auch die vertragszahnärztliche Bedarfsplanung berücksichtigt bei der Ermittlung des allgemei...