Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 47
Der Versorgungsgrad spiegelt die Feststellung des Zahnarztbedarfs wider, indem die bereinigte Einwohnerzahl durch die Verhältniszahl nach § 5 Abs. 7 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte dividiert wird. Als allgemeine bedarfsgerechte Verhältniszahlen gelten für die alten Bundesländer 1 Zahnarzt auf 1.280 Einwohner für die in Anlage 6 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte aufgeführten Gebiete (namentlich aufgeführte Großstädte, wie Berlin, Hamburg, München, Düsseldorf usw., nach KZV geordnet) und 1 Zahnarzt auf 1.680 Einwohner für die übrigen Gebiete der alten Bundesländer. Für die neuen Bundesländer sind diese Verhältniszahlen bis zum 31.12.1993 um 100 auf 1 : 1.180 (namentlich aufgeführte ostdeutsche Großstädte wie Erfurt, Halle/Saale, Dresden, Leipzig usw., nach KZV geordnet) bzw. 1 : 1.580 (übriges Gebiet der neuen Bundesländer) abgesenkt worden. Diese allgemeinen bedarfsgerechten Verhältniszahlen sind in § 5 Abs. 7 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte festgelegt.
Die Zahl der Behandlungsfälle im Bereich Kons und KfO bezieht sich auf das zuletzt abgerechnete 3. Quartal aller gesetzlichen Krankenkassen.
Auch in der Anlage 3 (Planungsblatt C – Kieferorthopädische Versorgung) werden die Planungsbereiche mit den zugehörigen Bereichsnummern einzeln aufgeführt; die Einwohnerzahl bezieht sich auf die 0- bis 18-Jährigen, ebenso die bereinigte Einwohnerzahl. Anstelle der Zahnärzte sind im Planungsblatt C jeweils die zugelassenen und ermächtigten Kieferorthopäden bzw. die in KfO-Praxen angestellten Zahnärzte zu berücksichtigen. Der Versorgungsgrad ist mit 100 % angegeben. Auch hier wird der Bedarf an Kieferorthopäden berechnet, indem die bereinigte Einwohnerzahl durch die Zahl der kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte dividiert wird. Die bundesweit geltende bedarfsgerechte Verhältniszahl bei der Ermittlung des rechnerischen Bedarfs beträgt 1 : 16.000 (1 Kieferorthopäde auf 16.000 Einwohner).
Weil jeder Zahnarzt ist wegen der Einheitlichkeit des zahnärztlichen Berufsbildes grundsätzlich berechtigt ist, bei entsprechenden zahnmedizinischen Fachkenntnissen kieferorthopädische Behandlungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchzuführen, müssen bei der KfO-Bedarfsplanung auch die KfO-Anteile Berücksichtigung finden, die von allgemein tätigen Zahnärzten erbracht werden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte).
Die Berechnung der KfO-Anteile der Allgemeinzahnärzte erfolgt, indem die Zahl der Kieferorthopäden im KfO-Planungsbereich mit dem Quotienten (Zahl der KfO-Fälle aller Allgemeinzahnärzte im KfO-Planungsbereich dividiert durch die Zahl der KfO-Fälle aller Kieferorthopäden im KfO-Planungsbereich) multipliziert wird. Soweit das tatsächliche KfO-Honorarvolumen ermittelt werden kann, ist es zulässig, dieses anstelle der KfO-Fälle der Berechnung zugrunde zu legen. Wenn die Berechnung anhand konkreter Abrechnungswerte noch nicht möglich ist, kann auch eine Schätzung vorgenommen werden. Falls in einem Planungsbereich keine Kieferorthopäden tätig sind, werden die Werte für einen vergleichbaren Planungsbereich angesetzt werden.