Rz. 49

Ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf kann auch in einem Teilgebiet eines zahnärztlichen Planungsbereichs bestehen, der insgesamt gesehen nicht unterversorgt bzw. sogar überversorgt ist. Unabhängig von den Möglichkeiten der zuständigen Gremien auf Landesebene, aufgrund regionaler Besonderheiten vor der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte zum Zwecke einer bedarfsgerechten Versorgung abzuweichen, ist ergänzend die Sonderbedarfszulassung als Instrument zur Feinsteuerung der Versorgungslage ausgestaltet worden (vgl. Abs. 1 Nr. 3 und 3a der Vorschrift). Der Sonderbedarf kann entweder lokal (räumlich) begründet sein oder sich, allerdings vorrangig in der vertragsärztlichen Bedarfsplanung, qualitätsbezogen auf bestimmte Leistungen oder Leistungsbereiche beziehen, sodass in einem Teilgebiet des jeweiligen Planungsbereichs trotz bestehender Überversorgung die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht in ausreichendem Maße gewährleistet werden kann.

Weil die Umsetzung der Sonderbedarfsregelung in der Praxis anfangs Probleme bereitet hatte, war der Gemeinsame Bundesausschuss durch Abs. 1 Nr. 3a der Vorschrift verpflichtet worden, nähere Bestimmungen zu den allgemeinen Voraussetzungen zu erlassen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte bzw. Zahnärzte und Krankenkassen einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können. In § 6a Abs. 2 Satz 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte ist vorgegeben, dass der jeweilige Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festlegt, für welche Bezugsregion innerhalb eines Planungsbereichs die Feststellung von zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf getroffen wird. Dabei ist vom Landesausschuss diese Bezugsregion von der Größe her so zu wählen, dass gemessen an ihrer flächenmäßigen Ausdehnung und unter Berücksichtigung der vorhandenen Struktur, Verkehrsanbindung und Lage eine versorgungsrelevante Bevölkerungszahl vorhanden ist. Damit werden Extreme bei der Bezugsregion ausgeschlossen, die nur eine ganz geringe Bevölkerungszahl haben oder z. B. über gute Verkehrsverbindungen verfügen. Die jeweilige Verhältniszahl des Planungsbereichs sollte als Anhaltspunkt dienen. Darüber hinaus kann bei der Festlegung der Bezugsregion Art und Umfang des Versorgungsbeitrags der dort bereits tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte berücksichtigt werden.

Wie im Falle der Unterversorgung (vgl. Abs. 6 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte) ist auch bei der Sonderbedarfsfeststellung das Verfahren geregelt. Vorgeschaltet ist eine gemeinsame Prüfung. Auf Veranlassung der KZV oder eines Landesverbandes der Krankenkassen oder der Ersatzkassen ist eine gemeinsame Prüfung der Struktur und des Standes der zahnärztlichen Versorgung in der Bezugsregion auch dann vorzunehmen, wenn die Kriterien der Unterversorgung in der Bezugsregion nicht erfüllt sind und es sich folglich um einen nicht unterversorgten bzw. sogar überversorgten Planungsbereich handelt. Für den Fall, dass in dieser Bezugsregion ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf zu vermuten ist, wird die entsprechende Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt, die den Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten soll (§ 6a Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte).

Bei der Prüfung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs sind nach § 6a Abs. 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. die regionale Demografie sowie die Morbidität, sofern hierzu entsprechend belastbare Daten verfügbar sind,
  2. sozioökonomische Faktoren,
  3. die Versorgungsstrukturen,
  4. räumliche Faktoren,
  5. infrastrukturelle Besonderheiten.

Die Prüfung kann sich insbesondere auf folgende Versorgungskonstellationen beziehen:

  1. Verbesserung der Versorgung in nicht überversorgten Planungsbereichen vorrangig vor überversorgten Planungsbereichen,
  2. Förderung der Gründung/Erhaltung von (Zweig-)Praxen in Bezugsregionen, in denen Unterversorgung festgestellt wurde,
  3. Förderung von Leistungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Zahnärztinnen und Zahnärzte in oder um die Bezugsregion nicht oder nicht im ausreichenden Maße erbracht werden,
  4. Förderung des Leistungsumfangs, der durch die vorhandenen Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Bezugsregion erbracht wird.

Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen begründet seine Feststellungen zum zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf und gibt diese bekannt. Wenn ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt ist, muss er im Bedarfsplan zeitnah ausgewiesen werden (vgl. § 6a Abs. 7 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte). Darüber hinaus ist der Landesausschuss verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entscheidungen über zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf weiterhin vorliegen. Die Feststellung über das Vorliegen eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs kann im Übrigen auch befristet werden(vgl. § 6a Abs. 8 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte).

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