Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 100
Abs. 6 regelt den Sonderfall, dass in einem Planungsbereich, für den eine Zulassungsbeschränkung besteht, der ausscheidende Vertragsarzt bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten eine Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) betrieben hat. In diesem Fall gelten nach Abs. 6 Satz 1 HS 2 die Abs. 4 und 5 entsprechend. Entscheiden sich der oder die verbleibenden Vertragsärzte, die Praxis allein weiterzuführen, können sie dies tun. Wollen sie aber für den ausgeschiedenen Partner einen neuen Vertragsarzt aufnehmen und hat der ausscheidende Vertragsarzt keinen Antrag auf Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes gestellt, können sie die Ausschreibung des freigewordenen Vertragsarztsitzes beantragen (so BSG, Urteil v. 25.11.1998, B 6 KA 70/97; Urteil v. 27.6.2018, B 6 KA 46/17 R). Für die Frage, ob eine für die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer Berufsausübungsgemeinschaft eine fortführungsfähige Praxis besteht, ist auf die Berufsausübungsgemeinschaft als Ganzes abzustellen. Der wirtschaftliche Wert des Anteils am Gesellschaftsvermögen wächst bei einer Berufsausübungsgemeinschaft, die nach dem Ausscheiden eines Partners bestehen bleibt, i. d. R. den verbleibenden Partnern zu. Deshalb ist es nach Meinung des BSG nur folgerichtig, dass die bleibenden Partner auch die Initiative zur wirtschaftlichen Verwertung des frei werdenden Anteils ergreifen können. Die Entscheidung trifft auch in diesem Fall der Zulassungsausschuss nach den vorgenannten Kriterien. Da es bei einer Berufsausübungsgemeinschaft sehr darauf ankommt, dass die Partner miteinander harmonieren, muss der Zulassungsausschuss bei der Bewerberauswahl zusätzlich die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte angemessen berücksichtigen. Denn sie sind es, die mit dem neu Hinzukommenden eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung abschließen müssen. Vom Bewerber ist eine Zusammenarbeit mit den anderen Partnern zu erwarten.
Rz. 101
Gesellschaftsvertragliche Absprachen über die Beendigung des Nachbesetzungsverfahrens und den Antrag auf ein Nachbesetzungsverfahren bleiben im vertragsrechtlichen Verfahren, das den Regeln des öffentlichen Rechts folgt, unbeachtlich (Geiger, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 103 Rz. 140). Die Auswahl durch den Zulassungsausschuss ersetzt nicht den zivilrechtlichen Abschluss eines Anteilübertragungsvertrages (Geiger, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 103 Rz. 143). Ein solcher ist als Bedingung davon abhängig, dass der Bewerber vom Ausschuss zugelassen wird. Kommt es zu keiner Einigung, scheitert das Nachbesetzungsverfahren. Die bisherige Berufsausübungsgemeinschaft muss ohne den Nachfolger fortgeführt werden. Eine aus zwei Ärzten bestehende Berufsausübungsgemeinschaft muss dann als Einzelpraxis fortgeführt werden.