Prof. Dr. Volker Wahrendorf
2.2.1 Überblick
Rz. 8
Überversorgung ist nach § 101 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 16b Ärzte-ZV und § 24 der Bedarfsplanungs-Richtlinie anzunehmen, wenn zwischen der für den Planungsbereich maßgeblichen Allgemeinen Verhältniszahl für die Arztgruppe und der für den Planungsbereich ermittelten lokalen Verhältniszahl der Arztgruppe eine Überschreitung von 10 % besteht, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 % überschritten ist. Liegt der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich unter der 110 %-Grenze, besteht keine Zulassungsbeschränkung und Neugründungen von Vertragspraxen sind möglich.
Rz. 9
Bei der Feststellung bzw. Berechnung einer Überversorgung hat der Landesausschuss auf der Basis der Zuordnung des zu prüfenden Planungsbereiches (vgl. Anlage 3 der Bedarfsplanungs-Richtlinie) sowie auf der Grundlage der für die betreffende Arztgruppe maßgeblichen Allgemeinen Verhältniszahlen wie folgt zu verfahren:
- Gegebenenfalls sind Korrekturfaktoren nach den § 19 (Anrechnungsfaktoren bei Hausärzten), § 20 (Anrechnungsfaktor für überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte für deren übrige Tätigkeit im Fachgebiet), und § 21 (Berücksichtigung von Anrechnungsfaktoren bei Zulassungen und Anstellungen) der Bedarfsplanungs-Richtlinie vorzunehmen. Die KV leistet im Rahmen ihrer Unterstützung die dafür notwendigen Vorarbeiten, sodass der Landesausschuss dazu keine eigenen Berechnungen durchführen muss.
- Eine eventuelle Überversorgung ist durch Vergleich der beiden Verhältniszahlen gemäß § 24 der Bedarfsplanungs-Richtlinie festzustellen. Ergibt der danach vorzunehmende Vergleich zwischen der für den Planungsbereich maßgeblichen Allgemeinen Verhältniszahl für die Arztgruppe und der für den Planungsbereich ermittelten lokalen Verhältniszahl für die entsprechende Arztgruppe eine Überschreitung um 10 %, ist Überversorgung anzunehmen. Dies gilt auch bei der Anwendung von Korrekturfaktoren. Die Annahme ist gesetzlich fixiert und somit verbindlicher Maßstab für das Bestehen einer Überversorgung.
Bei der Feststellung zum regionalen Versorgungsgrad in der psychotherapeutischen Versorgung sind die in § 101 Abs. 4 festgelegten Quoten zwischen psychotherapeutisch tätigen Ärzten und psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu berücksichtigen. Stellt der Landesausschuss in der Arztgruppe der Psychotherapeuten eine Überversorgung fest, hat er zugleich eine Feststellung zu treffen, in welchem Umfang gemäß § 101 Abs. 4 – ausgedrückt in der Zahl der Psychotherapeuten – in jedem Versorgungsanteil Ärzte oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassen werden können, wenn die Versorgungsanteile nicht ausgeschöpft sind (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie).
Rz. 10
Nach Abs. 1 Satz 3 hat der Landesausschuss mit Wirkung zum 23.7.2015 zusätzlich eine Feststellung zu treffen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad in einzelnen Arztgruppen und Planungsbereichen um 40 % überschritten ist. Bei dieser gravierenden Überversorgung sind zusätzliche Maßnahmen zum Abbau erforderlich. Nach der Begründung des Ausschusses für Gesundheit korrespondiert diese Feststellung mit der Änderung in Abs. 3a, nach der die neu eingeführte Sollbestimmung zur Ablehnung der Nachbesetzung aus Versorgungsgründen bzw. zum Aufkauf von Arztsitzen durch die KV ab einem Versorgungsgrad von 140 % gilt. In diesem Fall muss ein Antrag auf Nachbesetzung abgelehnt werden, sofern keine gesetzlich bestimmte Ausnahme besteht. Zwischen einem Versorgungsgrad von 110 % bis 139 % bleibt es dagegen bei der Kannbestimmung, dass der Zulassungsausschuss einen Antrag auf Nachbesetzung in einem Planungsbereich mit einem Versorgungsgrad von 110 % ablehnen kann, aber nicht ablehnen muss, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist und keine gesetzlich geregelten Tatbestände für eine bevorzugte Nachbesetzung gegeben sind. Damit aber die mit der Sollbestimmung verbundene Verschärfung zum Abbau der Überversorgung ab einem Versorgungsgrad von 140 % tatsächlich in der Praxis umgesetzt werden kann, bedarf es formal zunächst der Feststellung durch den Landesausschuss, dass ein entsprechender Versorgungsgrad erreicht wird.
2.2.2 Besonderheiten bei der Festsetzung der Überversorgung (§ 103 Abs. 1 Satz 1 HS 2)
Rz. 11
Nach Abs. 1 Satz 1 HS 2 sind ermächtigte Ärzte bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Die Formulierung "durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte" ist umfassend und bezieht sich nicht nur auf Ärztinnen, Ärzte und ärztliche Einrichtungen, sondern auch auf ermächtigte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 2). Nach der Gesetzesbegründung sind zudem Ärztinnen und Ärzte in ermächtigten ärztlichen Einrichtungen oder Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in ermächtigten Einrichtungen insofern gleichgestellt, als sie bei der Feststellung der Überversorgung ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Für Ärzte in ermächtigten Einrichtungen ist nunmehr mit Wirkung zum 1.9.2020 nochmals ausdrücklich klargestellt worden, d...