2.1 Gesetzesauftrag zur Förderung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (Abs. 1)
Rz. 2
Die Neufassung der Vorschrift stellt in Abs. 1 auf den prioritären Gesetzesauftrag der KVen/KZVen ab, mit Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV und KZBV) entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern und zu fördern. Nach §§ 72, 75 besteht die Aufgabe der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KV und KZV) vorrangig darin, die den Krankenkassen als Sachleistung obliegende ärztliche bzw. zahnärztliche Versorgung der Versicherten für die Krankenkassen sicherzustellen. Sicherstellung zu gewährleisten heißt dabei, dass zu jeder Zeit in ausreichender Zahl Vertrags(zahn)ärztinnen und Vertrags(zahn)ärzte bzw. medizinische Versorgungszentren für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen, während die Sicherstellung der Versorgung zu verbessern, u. a. bedeutet, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung immer dem sich im Laufe der Zeit auch ändernden, allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen muss. Mit der Förderung der Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung werden hingegen durch die KVen/KZVen finanzielle Anreize durch Strukturfonds gesetzt, dass die Vertrags(zahn)ärztinnen und Vertrags(zahn)ärzte bzw. die zugelassenen medizinischen Versorgungszentren die Versorgung der Versicherten auch dann wahrnehmen können, wenn die Sicherstellung der Versorgung der Versicherten nach den Bedarfsplänen in einzelnen Planungsbereichen problematisch erscheint.
Die Grundlage für die Beurteilung, ob und welche Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ergriffen werden sollen, stellt der Bedarfsplan (§ 99) dar. Er zeigt die aktuelle Versorgungssituation in jedem Planungsbereich und weist insbesondere Schwachstellen im Versorgungsbedarf aus, die entweder als Überversorgung oder als Unterversorgung bestehen oder sich in naher Zukunft als Unterversorgung auswirken werden bzw. in nicht unterversorgten Planungsbereichen einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf auslösen. Der Maßstab für die Beurteilung des Versorgungsbedarfs in der vertragsärztlichen Versorgung ergibt sich aus der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung – Bedarfsplanungs-Richtlinie" i.d. Neuf. v. 20.12.2012 (BAnz AT 31.12.2012 B7), zuletzt geändert am 5.12.2019 (BAnz AT 20.12.2019 B9), welche am 21.12.2019 in Kraft getreten ist.
Mit positiven Vergütungsanreizen sollen die Mehrbelastungen der in unterversorgten Gebieten tätigen vertragsärztliche Leistungserbringer gemildert sowie die Steuerung des Niederlassungsverhaltens von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten in nicht ausreichend versorgten Planungsbereichen weiterentwickelt und auf regionaler Ebene flexibilisiert werden. Dazu gehört u. a. die Nachwuchsförderung, wie beispielsweise Stipendien an Medizinstudentinnen und -studenten nach dem Masterplan-Medizinstudium der Bundesländer, verbunden mit der Bedingung, nach einem erfolgreichen Studienabschluss die vertragsärztliche Tätigkeit in strukturschwachen Gebieten auszuüben.
Was unter Überversorgung, Unterversorgung, drohender Unterversorgung oder lokalem Versorgungsbedarf zu verstehen ist, ergibt sich aus den §§ 100 und 101 i. V. m. dem 6. Abschnitt (Überversorgung), dem 7. Abschnitt (Unterversorgung, einschließlich drohender Unterversorgung und zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen) und dem 8. Abschnitt (Sonderbedarf, Maßstäbe für zusätzliche lokale und qualifikationsbezogene Sonderbedarfsfeststellungen) der Bedarfsplanungs-Richtlinie.
Rz. 2a
Die KVen sind einerseits berechtigt andererseits verpflichtet (vgl. die Formulierung "haben zu ergreifen" in Abs. 1 Satz 1), alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einzusetzen. Die KBV hat dabei die notwendige Unterstützung zu leisten. Zur KBV-Unterstützung gehört z. B. auch, dass sie gemeinsam mit den KVen durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken hat, dass die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen (vgl. § 75 Abs. 8). Der Grundsatz in Abs. 1 Satz 1 unterstreicht zudem die sich aus §§ 72 bzw. 75 ergebende Sicherstellungspflicht der KVen und der KBV für die vertragsärztliche Versorgung sowie die damit verbundene Gewährleistungspflicht gegenüber den Krankenkassen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Jede KV hat daher mit allen geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auf Dauer gewährleistet, verbessert oder ge...