Rz. 2d
Zur Finanzierung der Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ist jede KV gesetzlich verpflichtet (vgl. "hat ... zu bilden" in Abs. 1a Satz 1), einen Strukturfonds einzurichten. In den Strukturfonds hat die KV selbst mindestens 0,1 % und höchstens 0,2 % der nach § 87a Abs. 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen einzubringen. Mit dem Hinweis auf 0,2 % der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen sind die Mittel des Strukturfonds gegenüber früherem Recht verdoppelt worden. Die KV muss entsprechend der finanziellen Größenordnung der in ihrem Bereich erforderlichen Fördermaßnahmen entscheiden, in welcher Höhe sie ihre Mittel für den Strukturfonds einstellt. Der eingestellte Betrag steht dann für die Verteilung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen an die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nicht mehr zur Verfügung.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu entrichten. Ein Mitbestimmungsrecht/Anhörungsrecht über die Höhe der Mittel für den Strukturfonds der KV hat die Krankenkassenseite nicht; sie muss betragsmäßig nachvollziehen, was die KV zur Höhe ihres Anteils am Strukturfonds beschlossen hat.
Mit der Neufassung des Abs. 1a Satz 3 ist die ohnehin nicht abschließende Aufzählung der infrage kommenden Verwendungszwecke der Finanzmittel des Strukturfonds erweitert worden. Die Mittel des Strukturfonds sollen danach insbesondere für folgende Maßnahmen verwendet werden:
- Zuschüsse zu den Investitionskosten bei der Neuniederlassung, bei Praxisübernahmen oder bei der Gründung von Zweigpraxen,
- Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung,
- Vergabe von Stipendien,
- Förderung von Eigeneinrichtungen nach Abs. 1c und von lokalen Gesundheitszentren für die medizinische Grundversorgung,
- Förderung der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen,
- Förderung des freiwilligen Verzichts auf die Zulassung als Vertragsarzt, insbesondere bei einem Verzicht auf einen Nachbesetzungsantrag nach § 103 Abs. 3a Satz 1, und Entschädigungszahlungen nach § 103 Abs. 3a Satz 13
Förderung des Betriebs der Terminservicestellen.
Mit Wirkung zum 9.6.2021 ist die vorgenannte Aufzählung, für die Mittel des Strukturfonds eingesetzt werden sollen, um die Förderung telemedizinischer Versorgungsformen und telemedizinischer Kooperationen der Leistungserbringer erneut erweitert worden (vgl. die in Abs. 1a Satz 3 eingefügte Nr. 8). Hierbei sollen insbesondere digitale Netzwerke zwischen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringern mit Leistungserbringern der Pflege sowie Heilmittelerbringern gefördert werden. Nach der Gesetzesbegründung muss insbesondere der Bereich der Pflege von der flächendeckenden Vernetzung, dem Zugriff auf die elektronische Patientenakte und den komfortablen Versorgungsmöglichkeiten per Videosprechstunde profitieren.
In Betracht kommen u. a. eine Kostenübernahme für Software ergänzend zum Praxisverwaltungssystem (z. B. für einen Videodienst), eine Finanzierung von Praxiskoordinatorinnen und -koordinatoren für digitale Netzwerke, Zuschüsse für informationstechnische Beratungen und die Einrichtung von Videobehandlungsplätzen, z. B. für fachärztliche Telekonsilien aus der hausärztlichen Praxis. Darüber hinaus sind Informations-, Beratungs- und Fortbildungsangebote für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zur Nutzung und zu den Anwendungsmöglichkeiten der Telematikinfrastruktur und der elektronischen Patientenakte sowie zur Abrechnung telemedizinischer oder telekonsiliarischer Leistungen denkbar. Es handelt sich dabei um Vorschläge zur Mittelverwendung des Strukturfonds, die neben den anderen gesetzlichen Vorgaben zur Telematik auch dazu dienen, die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen sowie die Möglichkeiten und Vorteile der elektronischen Patientenakte weiter auszubauen, Art und Umfang elektronischer Verordnungen weiterzuentwickeln, die Möglichkeiten digitaler Kommunikation auszuweiten, verlässliche Gesundheitsinformationen zu bündeln und zur Verfügung zu stellen und die Gesundheitskompetenz und Patientensouveränität zu erhöhen. Die bereits geschaffenen Strukturen und Angebote der Telematik sollen ausgeweitet, weiterentwickelt und andere Leistungserbringer, wie z. B. Heil- und Hilfsmittelerbringer, Erbringer von Soziotherapie und von Leistungen in zahnmedizinischen Laboren an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden.
Durch die Einfügung der Nr. 6 ist eine Förderung des freiwilligen Verzichts sowohl in Gebieten ohne Zulassungsbeschränkungen als auch in Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen möglich geworden, wenn die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt auf einen Nachbesetzungsantrag verzichtet. Darüber hinaus ist es auch möglich, in Fällen, in denen der Zulassungsausschuss einen Antrag auf Nachbesetzung ablehnt, die nach § 103 Abs. 3a Satz 13 bisher allein von der KV zu zahlenden Entschädigungen nunmehr aus den Mitteln des Strukturfonds zu ...