Rz. 7
Mit der Neufassung des Abs. 4 durch das TSVG sind die KVen und KZVen gesetzlich verpflichtet worden, Sicherstellungszuschläge dann an ihre Mitglieder zu zahlen, wenn der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bzw. der Zahnärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Abs. 1 oder Abs. 3 getroffen hat. Die Verpflichtung ergibt sich aus der Formulierung "sind zu zahlen" in Abs. 1 Satz 1.
In der nachstehenden Kommentierung wird insbesondere auf die Maßnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung eingegangen, welche entsprechend § 72 auch für die psychotherapeutische Versorgung gelten.
Durch das GMG war mit Wirkung zum 1.1.2004 zunächst die verpflichtende Zahlung von Sicherstellungszuschlägen an Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzte in solchen Gebieten eingeführt worden, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 1 und 3 eine bestehende oder drohende Unterversorgung oder in nicht unterversorgten Planungsbereichen einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat. Die gesonderte, nur auf die Krankenkassen bezogene Finanzierungsregelung für Sicherstellungszuschläge in den Jahren 2007 bis 2009 (vgl. Abs. 4 Satz 3 und 4 der Vorschrift) war wegen Zeitablaufs ersatzlos gestrichen worden. Damit tragen seitdem die KV und die Krankenkassen wieder den an die Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt zu leistenden Zahlbetrag des Sicherstellungszuschlags mit Wirkung zum 1.1.2010 jeweils zur Hälfte (vgl. Abs. 4 Satz 3 HS 2).
Die Rahmenbedingungen für die Gewährung der Sicherstellungszuschläge werden nach Abs. 4 Satz 2 durch den jeweiligen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien festgelegt. Die Regelung der Sicherstellungszuschläge in den Sicherstellungszuschlags-Richtlinien stellt klar, dass mit ihnen auch unmittelbar wirksame Maßnahmen finanzieller Art umgesetzt werden können, um eine bestehende oder drohende Unterversorgung zu beseitigen oder einen zusätzliche lokalen Versorgungsbedarf in einem nicht unterversorgten Planungsbereich zu decken. Die Zahlung der Zuschläge kann dabei sehr zielgerichtet bzw. flexibel erfolgen und sich z. B. auch auf kleinräumige Gebiete eines Planungsbereichs (auf einen oder wenige Vertragsarztsitze) beschränken, für die der Landesausschuss die Unterversorgung oder für einen nicht unterversorgten Planungsbereich einen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat. Dies vermeidet, dass die gemeinsame Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen über andere Fördermaßnahmen finanzielle Mittel pauschal in einem kompletten Planungsbereich investiert, wo sie zur Behebung einer partiellen Unterversorgung oder zur Deckung eines lokalen Versorgungsbedarfs vielleicht gar nicht oder nur in geringem Umfang benötigt werden.
Voraussetzung für die Zahlung eines Sicherstellungszuschlages bleibt aber die Feststellung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (vgl. § 90) einer bestehenden oder unmittelbar drohenden Unterversorgung bzw. eines lokalen Versorgungsbedarfs; über das Beschlussverfahren des Landesausschusses können die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bzw. deren Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis zumindest einen mittelbaren Einfluss auf die Notwendigkeit der Zahlung von Sicherstellungszuschlägen geltend machen.
Weil die Mittel für die Sicherstellungszuschläge in der vertragsärztlichen Versorgung je zur Hälfte von der KV und den Krankenkassen aufzubringen sind, bestimmt Abs. 4 folgerichtig, dass der zuständige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen darüber entscheidet, ob und in welcher Höhe Sicherstellungszuschläge je Ärztin oder Arzt zu zahlen sind, wie lange gezahlt wird und welche Anforderungen an die berechtigten Ärztinnen und Ärzte gestellt werden. Der Landesausschuss entscheidet nach Abs. 4 Satz 3 auch über die Aufteilung des hälftigen Krankenkassenanteils an den Sicherstellungszuschlägen auf die beteiligten Krankenkassen. Beteiligt ist eine Krankenkasse dann, wenn sie an die betreffende KV die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nach § 87 a entrichtet.
Mit den Sicherstellungszuschlägen wird das Ziel verfolgt, die Ärzte in den betroffenen Regionen gezielt zu unterstützen. So stehen in unterversorgten Regionen weniger Ärzte zur Verfügung als erforderlich sind, um eine bedarfsgerechte Versorgung aller Versicherten in dieser Region sicherzustellen. In diesem Fall müssen die dort tätigen Ärzte regelhaft Patienten behandeln, die bisher von Ärzten betreut wurden, die aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschieden sind. Dies kann zu einer überdurchschnittlich hohen Belastung führen. Der Sicherstellungszuschlag zielt darauf ab, die Leistungserbringer, welche einen überdurchschnittlichen Beitrag zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung leisten, gezielt zu unterstützen.
In drohend unterversorgten Regionen ist insbesondere aufgrund der Altersstruktur eine Verminderung der Zahl der dort noch tätigen Ärzte zu erwarten. Diese Entwicklung kann zum Eintritt einer Unterversorgung führen. Vor diesem Hinte...