Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitwesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und mit dem SGB V am 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie hat § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) abgelöst. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung zum 1.1.1993 Abs. 2 Satz 4 neugefasst und die Sätze 5 und 6 angefügt worden. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist mit Wirkung zum 1.7.2008 (vgl. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG) Abs. 1 Satz 1 geändert worden. Die Streichung der Wörter "Verbänden der ..." sind Folge der geänderten Organisationsstruktur der Verbände der Ersatzkassen.

Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) sind in Abs. 1 nach Satz 1 die Sätze 2 bis 8 angefügt worden; außerdem ist Abs. 2 Satz 1 aufgehoben und im neuen Satz 1 das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Kündigung durch die in Abs. 1 Satz 1 genannten Verbände" ersetzt worden. Im neuen Satz 3 sind vor dem Punkt die Wörter "und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich dargelegt hat" eingefügt sowie der Satz 4 angefügt worden. Durch die Neuregelung besteht eine noch stärkere Kongruenz zwischen dem Krankenhausplanungsrecht und dem Kündigungsrecht der Vorschrift, sodass das neue Zielkriterium Qualität der Krankenhausbehandlung bei der Wirksamkeit der Kündigung eines Versorgungsvertrages mit einem Krankenhaus eine maßgebliche Bedeutung erhalten hat.

In Abs. 2 Satz 3 und 5 sind durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) mit Wirkung zum 5.4.2017 jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt worden.

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