Rz. 5
Das Müttergenesungswerk ist eine Kurzbezeichnung für die gemeinnützige Elly-Heuss-Knapp-Stiftung Deutsches Müttergenesungswerk (MGW); sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Der Stiftungszweck besteht insbesondere in der Gewährung finanzieller Zuwendungen an kur- und genesungsbedürftige Mütter, der Förderung kurbegleitender Maßnahmen, der Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung und Errichtung von Müttergenesungseinrichtungen sowie in der Öffentlichkeitsarbeit für die Idee der Müttergenesung.
Die als Einrichtungen des MGW bezeichneten Einrichtungen werden nicht vom MGW selbst, sondern von seinen 5 Trägergruppen unterhalten. Träger der Stiftung, die nach der Gattin des ersten deutschen Bundespräsidenten benannt ist, sind
- der Evangelische Fachverband für Frauengesundheit e. V. (EVA),
- die Katholische Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung e. V. (KAG),
- die Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V.,
- das Deutsche Rote Kreuz e. V. und
- der Paritätische Gesamtverband e. V.
Bundesweit gibt es nach Aussage der Bundesregierung v. 22.12.2014 (BT-Drs. 18/3657) 77 vom MGW anerkannte Einrichtungen, davon sind 5 Mütter-Einrichtungen und 72 Mutter-Kind-Einrichtungen.
Der Hinweis auf vergleichbare Einrichtungen stellt klar, dass auch andere Einrichtungen einen Versorgungsvertrag erhalten können, wenn sie gleiche Behandlungsziele bei Müttern oder Vätern verfolgen. In der Praxis kommt es zudem häufig vor, dass Kinder in die Behandlungsmaßnahmen einbezogen werden, wenn dies den Behandlungserfolg bei der Mutter oder dem Vater sichert. Keine Rolle spielt dabei, ob das Kind selbst medizinische Leistungen der Vorsorge oder Rehabilitation benötigt oder lediglich in der Obhut des Elternteils bleibt. Mutter-Kind-Maßnahmen oder Vater-Kind-Maßnahmen sind dabei grundsätzlich gleichgestellt. Der Gesetzgeber hat die früher üblichen Begriffe der "Mütterkur" oder der "Mutter-Kind-Kur" ganz bewusst vermieden.
Abschlussberechtigt für den Versorgungsvertrag ist der jeweilige Träger der Einrichtung, nicht aber die Einrichtung selbst. Eine Bevollmächtigung des Verwaltungsleiters der Einrichtung durch den Einrichtungsträger ist jedoch möglich.
Rz. 6
Vertragspartner aufseiten der Krankenkassen sind dieselben wie bei Versorgungsverträgen mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111. Auch hier handeln die für den Sitz der Einrichtung zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen einheitlich und gemeinsam, und für den Konfliktfall greift die Mehrheitsentscheidung nach § 211a. Die bundesweiten Ersatzkassen haben keine Landesverbände, sondern müssen bei gemeinsam und einheitlich auf der Landesebene zu treffenden Versorgungsverträge einen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis benennen (§ 212 Abs. 5 Satz 6). Inzwischen haben sich die Ersatzkassen dahingehend geeinigt, dass die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen (vdek e. V.) mit Abschlussbefugnis bevollmächtigt wird.
Die örtliche Vertragsebene erleichtert einerseits zwar den Vertragsabschluss, wird aber andererseits der Bedarfsfrage dann nicht gerecht, wenn die Einrichtung künftig überwiegend von auswärtigen Versicherten in Anspruch genommen werden sollte. Dies könnten die Kostenträger im Innenverhältnis klären, indem sie sich über den zu erwartenden Leistungsumfang untereinander eng abstimmen. Der jeweilige Landesverband der Krankenkassen/Leiterin oder Leiter der jeweiligen Landesvertretung des vdek e. V. der Ersatzkassen handeln beim Vertragsabschluss formal mit Wirkung für die Mitgliedskassen, die daher dem Vertrag nicht zustimmen müssen, ihn aber auch nicht ablehnen können. Gleichwohl werden in der Praxis vor und während der Vertragsverhandlungen interne Abstimmungsprozesse zwischen dem Landesverband und seinen zahlungspflichtigen Mitgliedskassen stattfinden, sodass ein Versorgungsvertrag erst geschlossen wird, wenn zumindest die Mehrheit der Mitgliedskassen einverstanden ist. Entsprechend wird im Ersatzkassenbereich verfahren. Krankenkassen, die gleichzeitig Landesverband sind, kennen diese zeitaufwändigen Prozeduren nicht, sondern entscheiden aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Das bereits in § 111 Abs. 2 erwähnte Beitrittsrecht für auswärtige Landesverbände der Krankenkassen/Ersatzkassen gilt ebenso, sodass die Feststellung, ob für den Beitritt zum Versorgungsvertrag ein Bedarf besteht, von jeder Kassenart selbst zu entscheiden bleibt. Der Beitritt macht den auswärtigen Landesverband bzw. eine Ersatzkasse allerdings nicht zum Vertragspartner und stellt ihn oder sie auch nicht einem Vertragspartner gleich. Eine Möglichkeit, den Versorgungsvertrag zu ändern, gibt der Beitritt nicht her, der Beitretende muss vielmehr den bestehenden Versorgungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten gegen sich gelten lassen. Dies gilt auch für die Mitgliedskassen eines beigetretenen Landesverbandes bzw. für die beigetretenen Ersatzkassen.
Rz. 7
Ein Versorgungsvertrag kann nu...