Rz. 10

Der durch das GKV-IPEeG eingeführte Abs. 6 bestimmt das Nähere zur Bildung einer Schiedsstelle für Rahmenempfehlungen, die von den Partnern der Rahmenempfehlungen angerufen werden kann, falls die Rahmenempfehlungen zu Versorgungs- oder Vergütungsverträgen nach den §§ 111 Abs. 7, 111a Abs. 1 Satz 2 oder 111c Abs. 5 ganz oder teilweise nicht zustande kommen.

Nach Abs. 6 Satz 1 sind der GKV-Spitzenverband und die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene verpflichtet (vgl. "bilden"), bis zum 1.5.2021 eine gemeinsame Schiedsstelle zu errichten, die in Angelegenheiten nach § 111 Abs. 5, § 111a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 7 sowie nach § 111c Abs. 5 entscheidet. Mit "Angelegenheiten" sind die Rahmenempfehlungen gemeint und die gemeinsame Bundesschiedsstelle muss innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist gebildet werden.

Hinsichtlich der maßgebenden Verbände der Leistungserbringer kann auf § 137d (Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation) verwiesen werden. Dieselben Verbände, die danach mit dem GKV-Spitzenverband die Maßnahmen der Qualitätssicherung und das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement nach § 135a vereinbart haben, werden voraussichtlich auch für die Vereinbarung der Rahmenempfehlungen zuständig sein.

Die Bundesschiedsstelle besteht nach Abs. 6 Satz 2 aus einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der jeweiligen Rahmenempfehlungspartner nach §§ 111 Abs. 7 Satz 2, 111a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 111 Abs. 7, oder § 111c Abs. 5 Satz 1 in gleicher Zahl; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Die Amtsdauer beträgt nach Abs. 6 Satz 3 4 Jahre.

Die jeweiligen Rahmenempfehlungspartner sollen sich über den Vorsitzenden und die 2 weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter einigen. Die Bezugnahme in Abs. 6 Satz 4 auf "Jeweilige Rahmenempfehlungspartner" ist allerdings kritisch zu sehen, weil der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter für alle Verfahren über die Rahmenempfehlungen zuständig sind, sodass sich eine vorgeschriebene Einigung auf diese Mitglieder der Bundesschiedsstelle eher auf alle Rahmenempfehlungspartner beziehen dürfte. Kommt aber eine Einigung nicht zustande, bestellt nach Satz 5 das BMG diese Mitglieder sowie deren Stellvertreter. Dafür setzt das BMG den Rahmenempfehlungspartnern aber eine Frist zur Einigung und die Bestellung durch das BMG erfolgt, wenn diese Frist abgelaufen ist.

Nach Abs. 6 Satz 6 kann das BMG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung über den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie die Verteilung der Kosten regeln.

Der Hinweis in Abs. 6 Satz 7 auf die entsprechende Geltung des § 129 Abs. 9 und 10 Satz 1 besagt, dass sich die Bundesschiedsstelle eine Geschäftsordnung gibt, die Mitglieder ihr Amt als Ehrenamt führen und sie an Weisungen nicht gebunden sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme und Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Kommt keine Mehrheit zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Klagen gegen die Festsetzungen der Bundesschiedsstelle haben im Übrigen keine aufschiebende Wirkung.

Entsprechend § 129 Abs. 10 Satz 1 führt das BMG auch die Aufsicht über die Geschäftsführung der Bundesschiedsstelle. Die Aufsicht erstreckt sich demnach auf die Beachtung des Gesetzes und des sonstigen Rechts (Rechtsaufsicht).

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