Rz. 1a
Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern und ist Bestandteil des Dritten Abschnitts Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen.
Zur Lösung von Konflikten, die auf Landesebene in den Beziehungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern im Zusammenhang mit den zweiseitigen Verträgen nach § 112 oder der Bestellung des Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 auftreten können, regelt die Vorschrift die Bildung einer Landesschiedsstelle. Damit ist mit Wirkung zum 1.1.1989 die bisherige Rechtskonstruktion des § 374 RVO im Prinzip übernommen worden; allerdings muss angefügt werden, dass sich die Schiedsstelle alter Prägung nicht bewährt hatte, da sich die Parteien oftmals bereits auf die Bildung dieser Schiedsstellen nicht verständigen konnten.
Die Festsetzung des Vertragsinhalts durch den Schiedsspruch der zuständigen Landesschiedsstelle ist eine Form der Schlichtung, nicht der Rechtsfindung, und der Schiedsspruch hat die Wirkung einer vertraglichen Vereinbarung i. S. d. § 112 Abs. 3. Was die Beteiligten in freier Vereinbarung hätten regeln können, wird im streitschlichtenden Verfahren durch den Schiedsspruch ersetzt. Daraus folgt, dass die Landesschiedsstelle bei der Festsetzung des Vertragsinhalts nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 die gleiche Gestaltungsfreiheit hat, wie sie für die Vertragsparteien bei einer gütlichen Vereinbarung besteht. Soweit nicht zwingendes höherrangiges Recht Schranken errichtet, besteht für die Beteiligten, die sich über den Landesvertrag gütlich einigen, Vertragsfreiheit und für die Landesschiedsstelle ein dementsprechendes Gestaltungsermessen (so auch BSG, Urteil v. 13.11.2012, B 1 KR 27/11 R).
Die Vorschrift ist inhaltlich an § 89 angelehnt, welcher für Konfliktlösungen bei zweiseitigen Verträgen über die vertrags(zahn-)ärztliche Versorgung die Festsetzung des Vertragsinhalts durch ein Landesschiedsamt (§ 89 Abs. 1) vorsieht.
Rz. 2
Neben der Landesschiedsstelle, die nach Abs. 3 der Vorschrift bzw. § 113 Abs. 1 Satz 2 (Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung) ausschließlich für Konfliktlösungen in diesen Bereichen zuständig ist, gibt es die besondere Schiedsstelle nach § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), die Pflegesätze im Krankenhausbereich festsetzt, aber im Streitfall auch die Vergütung der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen oder der sozialpädiatrischen Zentren (§ 120 Abs. 4).
Bei der mit Wirkung zum 11.5.2019 erfolgten Änderung des Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift handelt es sich um eine Folge zur Änderung des § 89 über die Schiedsämter. Die Änderung in Abs. 5 ist redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung der Konstruktion der erweiterten Schiedsstelle in § 115 Abs. 4 und der Überleitung der Zuständigkeit auf die sektorenübergreifenden Entscheidungsgremien nach § 89a.