2.1 Bildung der Landesschiedsstelle
Rz. 3
Die übliche Rechtskonstruktion mit 2 Vertragsseiten, welche die Landesschiedsstelle bilden, kommt in Abs. 1 zum Ausdruck. Eine Vertragsseite stellen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen dar, die bei der Bildung der Landesschiedsstelle zu gemeinsamem Handeln verpflichtet sind. Ein Dispositionsrecht besteht nicht, die Krankenkassenseite insgesamt ist durch das Wort "bilden" in Abs. 1 angehalten, mit der Landeskrankenhausgesellschaft als die andere Vertragsseite gemeinsam die Landesschiedsstelle zu errichten. Die Landesverbände der Krankenkassen sind nach § 207 Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Interessen der Ortskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen wahrnehmen. Für die knappschaftliche Krankenversicherung nimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Aufgaben eines Landesverbandes wahr (§ 212 Abs. 3).
Die Ersatzkassen im Bundesland haben sich nach § 212 Abs. 5 Satz 8 auf einen gemeinsamen Vertreter mit Abschlussvollmacht zu verständigen. In der Praxis hat sich inzwischen ergeben, dass die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) mit Abschlussvollmacht die 6 bundesunmittelbaren Ersatzkassen bei zwingenden und gemeinsam von der Krankenkassenseite abzuschließenden Verträgen auf der jeweiligen Landesebene vertritt.
Während die Krankenkassenseite die eine Vertragspartei darstellt, wird die andere Vertragsseite durch die Landeskrankenhausgesellschaft repräsentiert, welche die Interessen der nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser vertritt.
Für jedes Land ist nach dem Gesetzeswortlaut nur eine Schiedsstelle einzurichten. Dies bedeutet eine Einschränkung gegenüber § 18a KHG, der die Bildung mehrerer Schiedsstellen in einem Land ermöglicht. Die der Landesschiedsstelle nach § 114 zugewiesenen Aufgaben erfordern allerdings, im Gegensatz zu den Schiedsstellen nach § 18a KHG, auch nicht die Bildung mehrerer Landesschiedsstellen. Es wird davon ausgegangen werden können, dass Konflikte in den vorgenannten Bereichen nur selten vorkommen werden, die Landesschiedsstelle mithin nicht oft angerufen wird; dafür spricht auch, dass die Bundesebene für die Verträge nach §§ 112 Rahmenempfehlungen zu den Vertragsinhalten vorgeben soll, was Konflikte erst gar nicht aufkommen lassen sollte.
Nach Abs. 1 Satz 2 entscheidet die Landesschiedsstelle in den ihr nach dem SGB V zugewiesenen Aufgaben. Zu den zugewiesenen Aufgaben gehören die zweiseitigen Verträge nach § 112 sowie die Bestimmung des Prüfers im Rahmen der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung nach § 113. Die allgemein gehaltene Formulierung erlaubt es dem Gesetzgeber aber auch, in Zukunft der Landesschiedsstelle weitere Aufgaben zuzuweisen bzw. bereits zugewiesene Aufgaben wieder wegzunehmen. Dagegen sind die Organisationen, welche die Landesschiedsstelle bilden, selbst nicht berechtigt, den Bereich der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auszuweiten oder einzuschränken.
2.2 Besetzung der Landesschiedsstelle
Rz. 4
Die Besetzung der Landesschiedsstelle ist im Prinzip der des Schiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung (vgl. § 89 Abs. 5 und 6 i. d. F. des TSVG) nachgebildet. Auch bei der Landesschiedsstelle gibt es einen unparteiischen Vorsitzenden, 2 weitere unparteiische Mitglieder und, paritätisch aufgeteilt, Vertreter der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser. Die Krankenkassenvertreter und ihre Stellvertreter in der Landesschiedsstelle bestimmen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam. Für die Krankenhäuser bestellt die Landeskrankenhausgesellschaft ihre Vertreter und Stellvertreter in der Landesschiedsstelle. Der Hinweis in Abs. 1 Satz 1 auf die Vereinigungen der Krankenhäuser ist als überholt anzusehen, nachdem es in jedem Bundesland eine Landeskrankenhausgesellschaft gibt. Falls es in einem Bundesland aber Vereinigungen der Krankenhäuser geben sollte, gehören diese der Landeskrankenhausgesellschaft als Mitglieder an.
Die Formulierung in Abs. 2 Satz 1, dass die Landesschiedsstelle aus Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl besteht, gibt, anders als in § 89 Abs. 5 für das Schiedsamt mit je 4 Vertretern der Ärzte/Zahnärzte und der Krankenkassen und jeweils 2 Stellvertretern geregelt, die Zahl der Mitglieder und deren Stellvertreter der Landesschiedsstelle nicht vor, sondern bestimmt nur, dass beide Vertragsseiten die gleiche Zahl an Mitgliedern oder Stellvertretern aufzuweisen haben. Damit steht es den Organisationen frei, mehr oder weniger als jeweils 4 Mitglieder oder 2 Stellvertreter für jedes Mitglied zu bestellen, sofern sich diese Zahlen nicht bereits aus der Rechtsverordnung des Landes nach Abs. 5 ergeben.
Rz. 5
Die Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder sollen nach Möglichkeit gemeinsam bzw. einvernehmlich bestellt werden (Abs. 2 Satz 3). Im Falle der Nichteinigung erfolgt die Bestellung der Unparteiischen in entsprechender Anwendung des Verfahrens ...