Rz. 9
Nach Abs. 5 werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen. Vom Organisationsinhalt her entspricht somit die auf Landesebene ggf. zu treffende Rechtsverordnung der mit Zustimmung des Bundesrates gefassten Rechtsverordnung des BMG nach § 89 Abs. 11 für die Landes- und Bundesschiedsämter. Die inhaltlichen Vorgaben sollen dazu beitragen, im Bundesgebiet für eine möglichst gleichartige Organisation der Landesschiedsstellen zu sorgen, wobei durch die Wörter "das Nähere" die einzelnen Vorgaben in den Ländern ggf. auch unterschiedlich ausgefüllt sein können. Konkreten Vorgaben in Abs. 5 stünde im Übrigen entgegen, dass die einzelnen Länder schon lange vor der Einführung der Vorschrift entsprechende Rechtsverordnungen mit unterschiedlich geregelten Vorgaben erlassen hatten, sodass sich der Bundesgesetzgeber darauf beschränkt hatte, die Vorgaben in Abs. 5 allgemein darzustellen.
Die Formulierung "werden ermächtigt" in Abs. 5 Satz 1 garantiert den Bundesländern das Recht, innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über den Erlass der Rechtsverordnung selbst zu entscheiden; aber um die Organisation der Landesschiedsstelle zu bestimmen, bedarf es der Rechtsverordnung auf der jeweiligen Landesebene.
Rz. 10
Als Beispiel für alle nach Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnungen im Bundesgebiet wird nachstehend die im Land Nordrhein-Westfalen geltende "Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem SGB V (Landesschiedsstellenverordnung – LSchV)" v. 28.11.1989 angeführt, die zuletzt durch Art. XIII des Landeskostenänderungsgesetzes v. 5.4.2005 (GVBl. NRW S. 641) geändert worden ist.
Eine Anpassung dieser LSchV an die insbesondere durch das TSVG mit Wirkung zum 11.5.2019 geänderte Rechtslage ist bisher in Nordrhein-Westfalen nicht erfolgt. Dies betrifft insbesondere die verschiedenen Hinweise in der LSchV auf die erweiterte Schiedsstelle nach § 115 a. F., die durch das TSVG auf das sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a übergegangen ist. Da das TSVG gegenüber der LSchV das höherrangige Recht darstellt, sind die in der LschV enthaltenen Hinweise auf die erweiterte Schiedsstelle mit Wirkung zum 11.5.2019 gegenstandlos.
Nach § 1 der LSchV wird im Land Nordrhein-Westfalen eine Landesschiedsstelle nach § 114 mit Sitz in Essen errichtet. Die Geschäftsführung der Landesschiedsstelle wird beim Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen eingerichtet (Geschäftsstelle).
Nach § 2 LSchV besteht die Landesschiedsstelle aus einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je 8 Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser. Der Vorsitzende und die 2 weiteren unparteiischen Mitglieder haben jeweils mindestens einen, jedes weitere Mitglied mindestens 2 Stellvertreter. Damit besteht die Landesschiedsstelle aus insgesamt 19 Mitgliedern, was einerseits historisch bedingt ist und andererseits gegenüber der aktuellen Mitgliederzahl des Landesschiedsamtes mit 11 Mitgliedern inzwischen etwas überdimensioniert zu sein scheint.
Nach § 2 Abs. 4 LSchV dürfen der Vorsitzende und die 2 weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich oder als niedergelassener Arzt tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der Behörde nach § 20 LSchV sein und der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. Dies beschreibt zum Teil den Begriff "unparteiisch", der aber darüber hinaus personenbezogen weitergehen dürfte und bezieht sich auf die Qualifikation des unparteiischen Vorsitzenden, welche enger gefasst ist als beim unparteiischen Vorsitzenden eines Landesschiedsamtes.
Nach § 3 Abs. 1 LSchV werden die Mitglieder der Landesschiedsstelle durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt. Das betrifft vornehmlich die Mitglieder, welche von den beteiligten Organisationen bestellt werden
Nach § 3 Abs. 3 und 4 LSchV werden der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Organisationen gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertreter der Landesschiedsstelle beträgt nach § 4 LSchV 4 Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Nach § 4 Satz 3 LSchV endete die erste Amtsperiode am 31.12.1992, sodass von da an in Nordrhein-Westfalen die 4-jährige Amtsperiode gerechnet wird.
Nach § 5 Abs. 1 LSchV können der Vor...